84  Volksschulwesen.

„Das  gesamte  öffentliche  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  in
Hamburgischen  Staat  wird  durch  die  Oberschulbehörde  teils  unmittelbar,
teils  mittelbar  geleitet,  verwaltet  und  beaufsichtigt.  Auch  das  gesamte
nicht  öffentliche  Unterrichtswesen  für  die  im  schulpflichtigen  Alter
stehende  Jugend  fällt  in  den  Bereich  der  Aufsicht  dieser  Behörde.

Die  Oberschulbehörde  besteht  aus  drei  Mitgliedern  des  Senats,
sechs  von  der  Bürgerschaft  gewählten  Mitgliedern,  von  denen  nicht
mehr  als  zwei  dem  Lehrerstande  angehören  dürfen,  zwei  Deputierten
des  Ministeriums,  je  einem  vom  Senat  ernannten  Vertreter  des
Gelehrtenschulwesens  und  des  Real-  und  Gewerbeschulwesens,  dem
Schulrat,  dem  Seminardirektor  und  zwei  aus  der  Zahl  der  Leiter  von
öffentlichen  oder  Privatschulen  erwählten  Deputierten  der  Schulsynode.
Besoldete  Beamte  können  Mitglieder  dieser  Behörde  sein.

Die  nicht  dem  Senat  angehörenden  Mitglieder,  mit  Ausnahme
des  Schulrats  und  des  Seminardirektors,  bekleiden  ihr  Amt  sechs
Jahre.  Von  den  durch  die  Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern  treten
alle  drei  Jahre  drei,  von  den  Deputierten  des  Ministeriums  und  der
Schulsynode  tritt  alle  drei  Jahre  einer  aus.

Dem  Schulrat  liegt  vorzugsweise  die  Förderung  des  Volksschulwesens
  und  die  Übernahme  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Arbeiten
ob,  ohne  daß  deshalb  seine  Mitwirkung  in  den  übrigen  Verwaltungszweigen
  der  Oberschulbehörde  ausgeschlossen  wäre.“

Der  Geschäftskreis  der  Oberschulbehörde  sowie  der  Schulkommissionen,
  die  für  die  einzelnen  Stadtbezirke  gebildet  worden
sind,  wird  in  den  $$  9—29  des  Gesetzes  näher  bestimmt.  Der  Oberschulbehörde
  steht  eine  aus  den  Vorstehern  und  fest  angestellten
Lehrern  der  öffentlichen  und  den  Vorstehern  der  nicht  öffentlichen
Schulen  des  Hamburger  Staates  zusammengesetzte  Schulsynode  als
fachmännischer  Beirat  zur  Seite.

Zur  Ergänzung  der  vorstehenden  Darlegungen  möge  hier  eine
Zusammenstellung  über  den  tatsächlichen  gegenwärtigen
Stand  der  Schulaufsicht  in  den  deutschen  Staaten  folgen.  Sie  ist
das  Ergebnis  einer  Umfrage,  die  im  Januar  1903  von  der  „Statistischen
Zentralstelle  des  deutschen  Lehrervereins‘  veranstaltet  und  uns  von
dieser  zur  Verfügung  gestellt  worden  ist.  Der  Fragebogen,  welcher
der  Zusammenstellung  zugrunde  lag,  erstreckte  sich  auf  fünf  Punkte.

Die  erste  Frage  bezog  sich  auf  den  obersten  Schulherrn.

Die  Ergebnisse,  welche  sich  im  wesentlichen  auf  die  bereits  angeführten
  gesetzlichen  Bestimmungen  in  den  einzelnen  Staaten  gründen,
können  hier  übergangen  werden.