Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  85

Frage  2—4  handelten  von  der  Kreis-  bezw.  Bezirksschulaufsicht,
und  zwar  sollte  zunächst  festgestellt  werden,  ob  für  größere  Kreise
oder  Bezirke  besondere  Schulinspektoren  im  Hauptamte  bestellt  sind,
oder  ob  die  Kreis-  (Bezirks-)  Schulaufsicht  andern  Beamten  im  Nebenamte
  übertragen  ist.  Nur  hauptamtliche  Kreis-  (Bezirks-)  Schulinspektoren
  gibt  es  in  Bayern*),  Königreich  Sachsen,  Baden,  Hessen,
Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,  Coburg-Gotha  (gegenwärtig  ist
noch  ein  nebenamtlicher  Bezirksschulinspektor  im  Landratsamtsbezirk
Oberdorf  vorhanden;  sobald  jedoch  hier  eine  Veränderung  eintritt,
ist  die  gesamte  Inspektion  einem  Schulmann  im  Hauptamte  zu  übertragen),
  Sachsen-Meiningen,  Schaumburg  -  Lippe  (für  das  ganze
Fürstentum  ein  Landesschulinspektor),  Bremen,  Hamburg,  Lübeck  und
Elsaß-Lothringen.  Nur  nebenamtlich  wird  die  Kreisschulinspektion
versehen  in  Württemberg,  Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck,  Birkenfeld,
beiden  Mecklenburg,  Anhalt,  Braunschweig,  Reuß  ä.  L.,  Reuß  j.  L.,
Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Waldeck.
Im  Fürstentum  Lippe  gibt  es  eine  eigentliche  Kreisschulaufsicht  nicht.
Die  Oberaufsichtt  über  das  Schulwesen  des  Landes  führt  ein
„Konsistorialrat“;  im  übrigen  gibt  es  nur  Lokalschulinspektoren.  In
Preußen  herrscht  gemischtes  System,  d.  h.  die  Kreisschulaufsicht  ist
teils  ständigen,  teils  nebenamtlich  angestellten  Kreisschulinspektoren
übertragen.  Im  ganzen  Staate  gibt  es  316  ständige  und  927  Kreisschulinspektoren
  im  Nebenamte.  Für  die  einzelnen  Provinzen  stellt
sich  das  Verhältnis  wie  folgt:

1.  Ostpreußen  .  .  .  25  ständige,  40  nebenamtliche,
2.  Westpreußen.  .  .  42  „  11  „
3.  Brandenburg  .  1  „  137  „
4.  Pommemnm  .  .  .  .  2  .  97  „
5.  Posen  .  .  .  .  ..067  ‚.  —  „
6.  Schlesien  .  .  .  53  u  81  „
7.  Sachsen  .  .  ..  38  „  139  „
8.  Schleswig-Holstein.  11  „  36  ‚»
9.  Hannover.  .  .  .  3  u  191  iR
10.  Westfalen.  .  .  .  37  „  32
11.  Hessen-Nassau  .  .  1  „  138  „
12.  Rheinprovinz.  .  .  (9  „  25  „
13.  Hohenzollen.  .  .  2  »  —  y,

*)  Doch  besteht  in  Bayern  als  Zwischeninstanz  zwischen  Kreis-  und  Lokalschulaufsicht
  noch  eine  D)istriktsschulinspektion,  die  von  Geistlichen  im  Nebenamte  versehen
  wird.