Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  87

übertragen.  Alle  übrigen  nebenamtlich  angestellten  Kreis-Schulinspektoren
  sind  Geistliche.

In  Oldenburg  finden  sich  unter  den  nebenamtlich  beschäftigten
Kreisschulinspektoren  1  Seminardirektor,  1  Seminarlehrer,  6  Volksschullehrer
  und  7  Geistliche,  in  Birkenfeld  1  Gymnasialprofessor
und  1  Theologe,  in  Reuß  j.  L.  2  Rektoren,  2  Lehrer  und  6  (oder
7)  Geistliche.

Frage  5  und  6  endlich  behandelten  die  noch  neben  der  Kreisschulaufsicht
  bestehende  Ortsschulaufsicht.  Eine  solche  besteht
in  sämtlichen  Staaten  außer  Hamburg.  Sie  wird  ausgeübt  in  Preußen
(der  Regel  nach),  Bayern,  Württemberg,  Königreich  Sachsen,
S.-Weimar,  Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck,  Birkenfeld,  beiden
Mecklenburg,  Anhalt,  Braunschweig,  S.-Altenburg,  Reuß  ä.  L.,
Schwarzburg  -  Sondershausen,  Schwarzburg  -Rudolstadt,  Fürstentum
I.ippe,  Schaumburg-Lippe,  Bremen-Land  und  Lübeck-Land  vom  Ortsgeistlichen,
  in  Baden,  Hessen,  Coburg,  Gotha,  Reuß  j.  L.,  Waldeck
und  Elsaß-Lothringen  vom  Ortsschulvorstande.  In  S.-Meiningen
kann  sie  von  „jedem  intelligenten,  unbescholtenen  Mann“  ausgeübt
werden.  Die  Ortsschulaufsicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  mehrklassigen,
  unter  einem  besonderen  Leiter  stehenden  Schulen  in
Württemberg,  Hessen,  Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck,  Birkenfeld,
beiden  Mecklenburg  (‚nur  die  4  Städte  Rostock,  Schwerin,  Wismar  und
Parchim  bilden  vielleicht  eine  Ausnahme“),  Coburg,  Gotha,  Reuß  ä.  1..,
Reuß  j.  L.,  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
I.ippe,  Schaumburg-Lippe,  Waldeck  und  Elsaß-Lothringen,  doch  ist
dabei  zu  beachten,  daß  in  Hessen,  Coburg  und  Gotha  die  vom  Ortsschulvorstande
  ausgeübte  Aufsicht  sich  nur  auf  die  äußeren  Verhältnisse
  der  Schule  bezieht.  In  Preußen,  Bayern,  Königreich  Sachsen,
Baden,  S.-Weimar,  S.-Altenburg  und  S.-Meiningen  sind  für  diese
Schulen  entweder  die  Befugnisse  des  Lokalschulinspektors  dem  Rektor
übertragen,  oder  sie  stehen  (ohne  besondere  örtliche  Aufsicht)  direkt
unter  dem  Kreisschulinspektor.  In  Anhalt  und  Braunschweig  stehen
die  Leiter  der  mehrklassigen  Schulen  direkt  unter  der  Regierung
bezw.  dem  Konsistorium,  haben  also  weder  einen  Orts-  noch  einen
Kreisschulinspektor.

Auch  den  Rektoren  und  Hauptlehrern,  welche  die  Ortsschulinspektion
  nicht  ausüben,  steht  ein  gewisses  Aufsichtsrecht  über  die
Lehrer  ihrer  Anstalt  zu,  soweit  ein  solches  zur  Aufrechterhaltung  der
Schulordnung  und  Schulzucht  erforderlich  ist.  Das  Maß  der  ihnen
übertragenen  Rechte  und  Pflichten  ist  an  den  verschiedenen  Orten