88  Volksschulwesen.

natürlich  verschieden  und  wird  im  einzelnen  meistens  durch  Dienstinstruktionen
  näher  umschrieben.  Als  Beispiel  einer  solchen  möge
hier  die  durch  die  Regierung  in  Magdeburg  für  die  Hauptlehrer
(Rektoren),  welche  nicht  der  Kreisschulinspektion  unmittelbar  unterstellt
  sind,  am  22.  März  1898  erlassene  Dienstanweisung  folgen:

„$  1.  Der  Hauptlehrer  (Rektor)  steht  gleich  den  übrigen  Lehrern
unter  der  ÖOrtsschulaufsichtsbehörde  und  hat  alle  Anzeigen,  Berichte
  usw.  durch  Vermittlung  des  Ortsschulinspektors  einzureichen.
Er  ist  das  Organ,  dessen  sich  die  Vorgesetzten  für  ihre  die  Schule
betreffenden  Anordnungen  und  Ermittlungen  in  der  Regel  bedienen.

Die  Lehrer  haben  sich  in  allen  amtlichen  Angelegenheiten
zunächst  an  den  Hauptlehrer  (Rektor)  zu  wenden.  Ihre  Eingaben  an
die  vorgesetzte  Behörde  nimmt  er  in  Empfang  und  befördert  sie  mit
seiner  Äußerung  an  den  Ortsschulinspektor.

$  2.  Über  das  Schulgebäude  und  alle  der  Schule  zugehörigen
(Grebrauchsgegenstände  steht  dem  Hauptlehrer  (Rektor)  die  Aufsicht
zu.  Zu  diesem  Zwecke  hat  er  die  ordnungsmäßige  Führung  der
von  den  Klassenlehrern  aufzustellenden  und  auf  dem  Laufenden  zu
erhaltenden  Inventarienverzeichnisse  zu  überwachen  und  sich  durch
gelegentliche  Prüfung  von  deren  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu
überzeugen.

Er  hat  darauf  zu  sehen,  daß  in  allen  Diensträumen  sowie  auch
auf  dem  Hofe,  dem  Turn-  und  dem  Spielplatze  und  in  den  Aborten
Reinlichkeit  und  Ordnung  herrscht,  daß  die  Schulzimmer  ordnungsmäßig
  geheizt,  gereinigt  und  gelüftet  werden.

In  baulichen  und  allen  das  Äußere  der  Anstalt  betreffenden  Angelegenheiten
  sowie  hinsichtlich  der  Ergänzung  des  Inventars  und
der  Lehrmittel  hat  er  die  nötigen  Anträge  zu  stellen  und  Vorschläge
zu  machen.

$  3.  Die  Aufnahme  der  Schüler  und  deren  Zuweisung  in  die
einzelnen  Klassen  ist  Obliegenheit  des  Hauptlehrers  (Rektors).

Ebenso  liegt  dem  Hauptlehrer  (Rektor)  die  Vornahme  der  jährlichen
  Versetzungen  in  die  nächst  höhere  Klasse  auf  Vorschlag  und
unter  Mitwirkung  der  betreffenden  Klassenlehrer  ob,  soweit  der  Ortsschulinspektor
  sich  dieser  Tätigkeit  nicht  selbst  unterzieht.

"4.  Für  die  sorgfältige  Beachtung  aller  die  Schulversäumnisse
regelnden  Bestimmungen  ist  der  Hauptlehrer  (Rektor)  in  erster  Linie
verantwortlich.

“5.  Der  Hauptlehrer  (Rektor;  hat  für  die  Aufrechterhaltung  der

,

äußeren  Schulordnung  zu  sorgen.  Insbesondere  hat  er  darüber  zu