Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  80

wachen,  daß  jeder  Lehrer  zehn  Minuten  vor  Beginn  der  Schulzeit  in
seiner  Klasse  sich  befindet,  daß  die  Kinder  auf  dem  Schulhofe  vor
Beginn  des  Unterrichts  und  während  der  Pausen  beaufsichtigt  werden,
daß  der  Unterricht  in  allen  Klassen  pünktlich  begonnen  und  geschlossen
  wird,  daß  die  Pausen  zwischen  den  einzelnen  Stunden  nicht
über  das  zulässige  Maß  verlängert,  und  daß  die  mit  Nachsitzen  bestraften
  Kinder  nicht  ohne  Aufsicht  gelassen  werden.

$  6.  Der  Hauptlehrer  (Rektor)  hat  sich  durch  Einsichtnahme
der  Klassenbücher  und  der  Schülerhefte  sowie  durch  den  Besuch  der
Schulklassen  die  Überzeugung  zu  verschaffen,  daß  der  genehmigte
l.ehr-  und  Stundenplan  von  dem  Lehrer  gewissenhaft  ausgeführt  und
eine  angemessene  Schulzucht  gehandhabt  wird.  Sofern  besondere
Umstände  es  erfordern,  kann  er  sich  in  derselben  Stunde  verschiedene
Lehrfächer  vorführen  lassen.  Zum  eigenen  Eingreifen  in  den  Unterricht
  ist  er  nicht  befugt.

Über  seine  Wahrnehmungen  ist  er  berechtigt,  nach  Schluß  der
Schulstunde  mit  dem  Lehrer  Rücksprache  zu  nehmen.

&amp;$  7.  Werden  plötzliche  Vertretungen  einzelner  Lehrkräfte  notwendig,
  so  hat  der  Hauptlehrer  (Rektor)  das  Erforderliche  anzuordnen
und  binnen  längstens  2  Tagen  dem  Ortsschulinspektor  von  seinen
Anordnungen  Kenntnis  zu  geben.

$  8.  Schulzeugnisse  jeder  Art  sind  von  dem  jedesmaligen
Klassenlehrer  auszufertigen  und  von  dem  Hauptlehrer  (Rektor)  mit
zu  unterzeichnen.

%  9.  Die  Entwürfe  seiner  amtlichen  Berichte  und  Anzeigen
sowie  alle  die  Schule  betreffenden  Verfügungen  der  Behörden  und
andere  für  das  Schulleben  wichtige  Schriftstücke  oder  Drucksachen
hat  der  Hauptlehrer  gehörig  aufzubewahren  und  zu  ordnen.

Ihm  liegt  die  Führung  der  Schulchronik  ob.

%  10.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Hauptlehrer
und  anderen  Lehrern  hat  der  Ortsschulinspektor  zu  entscheiden.“

3.  Schulpflicht.

Für  Preußen  verordnet  das  Allgemeine  Landrecht  (Teil  II
Titel  12  $  43),  daß  jeder  Einwohner,  welcher  den  nötigen  Unterricht
für  seine  Kinder  in  seinem  Hause  nicht  besorgen  kann  oder  will,
schuldig  sei,  dieselben  nach  zurückgelegtem  fünften  Jahre  zur  Schule
zu  schicken.  Ebenso  bestimmt  die  Allerhöchste  Kabinettsordre  vom
14.  Mai  1825  Absatz  1:  „Eltern  oder  deren  gesetzliche  Vertreter,