90  Volksschulwesen.

welche  nicht  nachweisen  können,  daß  sie  für  den  nötigen  Unterricht
der  Kinder  in  ihrem  Hause  sorgen,  sollen  erforderlichenfalls  durch
Zwangsmittel  und  Strafen  angehalten  werden,  jedes  Kind  nach  zurückgelegtem
  fünften  Jahre  zur  Schule  zu  schicken.“  In  Ausnahmefällen
war  jedoch  damals  schon  die  Schulaufsichtsbehörde  befugt,  den  Anfangstermin
  hinauszuschieben;  durch  Ministerialerlaß  vom  14.  Januar
1862  werden  die  Verwaltungsbehörden  allgemein  ermächtigt,  „in
Fällen  des  Bedürfnisses  den  Beginn  der  Schulpflicht  auf  ein  späteres
Lebensjahr  hinauszurücken“.  Dies  geschieht  in  der  Regel  bei  Kindern,
die  einen  mehr  als  2  km  weiten  Weg  zur  Schule  haben,  und  bei
solchen,  die  in  der  körperlichen  oder  geistigen  Entwicklung  zurückgeblieben
  sind.  Endlich  bezeichnet  es  der  Ministerialerlaß  vom
14.  Juli  1870  als  „unzulässig,  die  Eltern  zu  zwingen,  ihre  Kinder  früher
als  nach  vollendetem  sechsten  Jahre  in  die  Schule  zu  schicken“.

Die  Schulpflicht  dauert  in  der  Regel  8  Jahre,  sodaß  sie  im
allgemeinen  nach  Vollendung  des  14.  Lebensjahres  aufhört.  Da
jedoch  gesetzlich  die  Entlassung  aus  der  Schule  von  keinen  bestimmten
  Alter  abhängig  gemacht  wird,  vielmehr  nach  der  im  ganzen
Staate  (mit  Ausnahme  der  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen)  geltenden
Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts  „der  Schulunterricht  solange
fortgesetzt  werden  soll,  bis  ein  Kind  nach  dem  Befunde  seines  Seclsorgers
  (nach  Erlafß  des  Schulaufsichtsgesetzes:  des  Kreisschulinspektors:
die  einem  jeden  vernünftigen  Menschen  seines  Standes  notwendigen
Kenntnisse  gefaßt  hat“,  so  hat  die  Behörde  einerseits  das  Recht,
unter  besonderen  Umständen  Kinder  schon  vor  zurückgelegtem
14.  Lebensjahre  zu  entlassen,  andererseits  sie  auch  nach  zurückselegtem
  14.  Lebensjahre  in  der  Schule  festzuhalten.

Vermöge  des  in  Bayern  bestehenden  Schulzwanges  bezw.
Unterrichtszwanges  ist  den  Eltern  und  deren  Stellvertretern  unter
Strafandrohung  die  gesetzliche  Pflicht  auferlegt,  ihre  Kinder  und
Pflegebefohlenen  während  gewisser  I.ebensjahre  (Schulpflichtigkeitsalter)
  zum  Besuche  der  Volksschule  anzuhalten,  wenn  nicht  ausnahmsweise
  durch  entsprechenden  Privatunterricht  ausreichende  Fürsorge
für  Erwerbung  der  Elementarbildung  getroffen  werden  will  und  kann,
und  ist  zu  dem  Zwecke,  um  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  oder  einen
weordneten  Schulbesuch  zu  ermöglichen  und  erleichtern,  das  ganze
l.and  in  Schulsprengel  mit  einer  oder  mehreren  Schulen  abgeteilt.

Die  Schulpflicht  beginnt  für  Knaben  und  Mädchen  mit  dem
zurückgelegten  6.  T.ebensjahre  und  umfaßt  regelmäßig  10  Jahre,
nämlich  7  Jahre  als  Werktagsschulpflicht,  3  Jahre  als  Sonn-  und