Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  91

Feiertagsschulpflicht.  Alle  in  diesem  Alter  stehenden  Kinder  beiderlei
Geschlechts  sind  zum  Besuche  der  einschlägigen  Werktags-  oder
Feiertagsschule  verpflichtet;  nur  diejenigen  sind  ausgenommen,  welche
mit  Erlaubnis  der  Ortsschulbehörde  einen  den  öffentlichen  Unterricht
ersetzenden  Privatunterricht  genießen,  welche  einer  höheren  öffentlichen
  Lehranstalt  angehören  oder  eine  landwirtschaftliche  oder
gewerbliche  Fortbildungsschule  besuchen.  Obwohl  als  Normalalter
für  die  Aufnahme  in  die  Schule  das  vollendete  6.  Lebensjahr  gilt,
genügt  doch  als  Minimalalter  (nach  Verfügung  vom  26.  April  1882)
schon  das  Alter  von  ca.  5%/,  Jahren  in  Stadtschulen  und  von  5!/s
Jahren  in  Landschulen;  andererseits  kann  die  Behörde  wegen  zurückgebliebener
  Entwicklung,  Schwäche  oder  Gebrechen  eine  Zurückstellung
  vom  Schulbesuche  bewilligen.

In  Württemberg  beginnt  die  Schulpflicht  im  7.  Lebensjahre,
und  zwar  werden  am  1.  Mai  diejenigen  Kinder  schulpflichtig,  welche
im  Laufe  des  Kalenderjahres  das  7.  Lebensjahr  vollenden.  Es  steht
den  Eltern  frei,  ihre  Kinder,  wenn  sie  gehörig  entwickelt  sind,  schon
im  6.  Lebensjahr  zur  Schule  zu  schicken.

Die  Dauer  der  Schulpflicht  beträgt  7  Jahre;  sie  hört  auf  an
Georgi  (Ende  April)  desjenigen  Kalenderjahres,  in  weichem  der
Schüler  das  14.  Lebensjahr  zurücklegt.

Bei  Kindern,  weiche  bei  der  der  Entlassung  aus  der  Volksschule
vorangehenden  Prüfung  ganz  ungenügende  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  zeigen,  kann  die  Dauer  der  Schulpflicht  um  1—2  Jahre  verlängert
  werden.

Im  Königreich  Sachsen  beginnt  die  Schulpflicht  mit  dem
vollendeten  6.  Lebensjahre,  und  zwar  sind  beim  Begınn  eines  neuen
Schuljahres  —  zu  Ostern  —  jedesmal  diejenigen  Kinder  der  Schule
zuzuführen,  welche  bis  dahin  das  6.  Lebensjahr  vollendet  haben;  auch
dürfen  auf  Wunsch  der  Eltern  oder  Erzieher  solche  Kinder  aufgenommen
  werden,  welche  bis  zum  30.  Juni  desselben  Jahres  das
6.  Lebensjahr  vollenden.

Die  Dauer  der  Schulpflicht  beträgt  8  Jahre.  Nur  in  besonders
dringenden  Fällen  und  in  der  Regel  nur  nach  vollendetem  14.  Lebensjahre
  kann  mit  Genehmigung  des  Lehrers  und  Ortsschulvorstandes
schon  nach  siebenjährigem  Schulbesuche  die  Entlassung  aus  der  cinfachen
  Volksschule  vom  Bezirksschulinspektor  gestattet  werden.  Nach
vollendetem  14.  Lebensjahre  hört  die  Schulpflicht  auf.  Solche  Kinder,
welche  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule  in  den  wesentlichen  Uhnterrichtsgegenständen,
  namentlich  in  Religion,  deutscher  Sprache,  Lescn,