02  Volksschulwesen.

Schreiben  und  Rechnen,  bis  zum  Ablaufe  des  8.  Schuljahres  nicht
erreichen,  haben  die  Schule  noch  ein  Jahr  lang  weiter  zu  besuchen.

In  Baden  beginnt  die  Schulpflicht  zu  Ostern  jedes  Jahres  für
diejenigen  Kinder,  die  bis  zum  30.  Juni  einschließlich  das  6.  Lebensjahr
  vollenden.  Sie  dauert  in  der  Regel  8  Jahre  und  hört  auf  Ostern
jedes  Jahres  für  diejenigen  Kinder,  die  bis  zum  %W.  Juni  einschließlich
das  14.  Lebensjahr  vollenden.  Mädchen  müssen  auf  Verlangen  der
Eltern  auch  dann  am  Schlusse  des  Schuljahres  entlassen  werden,
wenn  sie  bis  zum  31.  Dezember  das  14.  Lebensjahr  vollenden.

Ähnlich  wie  für  das  Königreich  Sachsen  sind  die  Bestimmungen
für  Hessen,  Oldenburg,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Sachsen-Meiningen,  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  ä.  L.,  Reuß  j.  L.,  Schaumburg-Lippe,  Lübeck,  Bremen
und  Hamburg.  Auch  in  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  dauert  die  Schulpflicht  bestimmungsgemäß  8  Jahre.  —  Braunschweig
  knüpft  bei  achtjähriger  Schulpflicht  den  Beginn  an  die
Zurücklegung  des  5.  Lebensjahres.  Lippe-Detmold  hat  wie  Württemberg
  eine  siebenjährige  Schulpflicht  vom  7.—14.  Lebensjahre.  Waldeck
undElsaß-Lothringen  schreiben  für  Knaben  eine  achtjährige,  für  Mädchen
eine  siebenjährige  Schulpflicht  vor.  In  Schwarzburg-Rudolstadt  beginnt
  die  Schulpflicht  mit  dem  Alter  von  5l/,  Jahren  und  dauert  für
Knaben  8,  für  Mädchen  7!/,  Jahre.  Das  Fürstentum  Lübeck  setzt
für  Knaben  eine  neunjährige  (vom  6.—15.  Lebensjahr),  für  Mädchen
eine  achtjährige  Schulpflicht  fest.

4.  Schullasten.

Die  Schullasten  bestehen  im  wesentlichen  aus  den  Gehältern
und  Pensionen  der  I.ehrkräfte  sowie  der  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen,
  den  Kosten  für  den  "Unterhalt  der  Schulhäuser,  die
Beschaffung  der  Lehrmittel  und  anderer  Schulbedürfnisse,  endlich  aus
den  durch  die  Erweiterungs-  und  Neubauten  der  Schulhäuser  entstehenden
  Ausgaben.  Der  Träger  aller  dieser  Schullasten  ist,  wie
bereits  erwähnt  worden  ist,  in  Deutschland,  abgesehen  von  gewissen
besonderen  kirchlichen  Fonds  und  Schulstiftungen,  in  erster  Linie  die
Gemeinde,  welcher  der  Staat  mit  seinen  Mitteln  unter  gewissen
Umständen  Beistand  leistet.  Die  Zuschüsse,  welche  das  teilweise
noch  bestehende  Schulgeld  zur  Deckung  der  Schulunterhaltungskosten
liefert,  sind,  wie  wir  sehen  werden,  unbedeutend.

Als  Beispiel  für  die  Art  der  Aufbringung  der  Schullasten  und
für  die  Verwendung  der  aufgebrachten  Summen  auf  die  einzelnen