94  Volksschulwesen.

haben,  sind  verpflichtet,  nach  dem  Kommunalsteuerfuße  auch  zu  den  Kosten  der  Schule
beizutragen  (Entscheidung  des  Ober-Verwaltungsgerichts  vom  28.  November  1877).  Es
ist  bei  der  Übernahme  der  Schullasten  auf  den  Kommunaletat  zu  unterscheiden,  ob  die
Schulsozietäten  bestehen  bleiben  und  nur  das  sogenannte  Schulkassendehzit  auf  den
Kommunaletat  übergehen  soll,  oder  ob  die  Schulsozietät  aufgelöst  und  unter  Übereignung
ddes  Schulvermögens  an  die  bürgerliche  Gemeinde  die  Schule  als  Anstalt  der  Gemeinde
und  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Schule  als  Gemeindelast  von  der  bürgerlichen
Gemeinde  übernommen  werden  soll.

Im  ersten  Falle  bedarf  es  lediglich  der  Genehmigung  des  Beschlusses  der  bürgerlichen
  (semeinde  durch  die  Kommunalaufsichtsbehörde.  Eine  Zustimmung  der  Schulsozietät
ist  in  solchen  Fällen  überhaupt  nicht  erforderlich.

Im  letzten  Falle  ist  außerdem  eine  Verhandlung  mit  der  Schulsozietät  über  ihre
Aufhebung  und  Übereignung  des  Schulvermögens  und  die  Genehmigung  seitens  der
Schulaufsichtsbehörde  herbeizuführen  (Ministerial-Erlaß  vom  1.  Juni  1883).

Über  die  Unterhaltung  der  Schulbaulichkeiten  bestimmt  das  Allgemeine
landrecht  Teil  II  Titel  12:

8  34.  Auch  die  Unterhaltung  der  Schulgebäude  und  Schulmeisterwohnungen  muß
als  gemeine  last  von  allen  zu  einer  solchen  Schule  gewiesenen  Einwohnern  ohne
Unterschied  getragen  werden.

S  35.  Doch  trägt  das  Mitglied  einer  fremden  zugeschlagenen  Gemeinde  zur
Unterhaltung  der  Gebäude  nur  halb  so  viel  bei  als  ein  Einwohner  von  gleicher  Klasse
an  dem  Orte,  wo  die  Schule  befindlich  ist.

$  36.  Bei  Bauen  und  Reparaturen  der  Schulgebäude  müssen  die  Magistrate  in
den  Städten  und  die  Gutsherrschaften  auf  dem  Lande  die  auf  dem  Gute  oder
Kämmereieigentum,  wo  die  Schule  sich  befindet,  gewachsenen  oder  gewonnenen
Materialien,  soweit  selbige  hinreichend  vorhanden  und  zum  Bau  notwendig  sind,  unentgeltlich
  verabfolgen.

8  37.  Wo  das  Schulhaus  zugleich  die  Küsterwohnung  ist,  muß  in  der  Regel  die
Unterhaltung  desselben  auf  eben  diese  Art,  wie  bei  Pfarrbauten  vorgeschrieben  ist,  besorgt
werden.

8  38.  Doch  kann  kein  Mitglied  der  Gemeinde  wegen  Verschiedenheit  des
Religionsbekenntnisses  dem  Beitrage  zur  Unterhaltung  solcher  Gebäude  sich  entziehen.

las  Gesetz  vom  21.  Juli  1846,  betreffend  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Schul-  und  Küsterhäuser,  fügt  hinzu:

Ida  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  II  12  8  37  wegen  des  Baues
und  der  Unterhaltung  derjenigen  Schulhäuser,  welche  zugleich  Küsterwohnungen  sind,
dem  mit  der  Entwicklung  des  Schulwesens  erweiterten  Bedürfnisse  nicht  mehr  überall
entsprechen,  so  verordnen  \Wir  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung
Unserer  getreuen  Stände  und  nach  vernommenen  Gutachten  Unseres  Staatsrats  für  die
l.andesteile,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  (resetzeskraft  hat,  wus  folgt:

$  1.  Die  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts  II  12  $  37,  nach  welcher  der
Bau  und  die  Unterhaltung  derjenigen  Schulhäuser,  die  zugleich  Küsterwohnungen  sind,
auf  eben  die  Art,  wie  bei  Pfarrbauten  vorgeschrieben,  zu  besorgen  ist,  soll  fortan  nur
unter  nachstehenden  Beschränkungen  und  Maßgaben  (SS  2—5)  zur  Anwendung  kommen.

S  2.  Einzelne  Ortschaften,  Gemeinden,  Teile  von  Gemeinden  oder  Einwohnerklassen,
  welche  innerhalb  der  Parochie,  zu  der  die  Küsterei  gehört,  mit  Genehmigung
der  Behörden  eine  eigene  öflentliche  Schule  haben,  sind  von  Beiträgen  zu  denjenigen
Bauten  und  Reparaturen  an  dem  Schul-  und  Küsterhause  frei,  welche  allein  durch  das
Bedürfnis  der  Schulanstalt  veranlaßt  werden.