96  Volksschulwesen.

diese  Gnadenbeihilfen  im  allgemeinen  in  festen  Beträgen  gewährt.
Das  Bedürfnis  zur  Unterstützung  der  Gemeinden  und  Schulverbände
wird  —  in  analoger  Weise  wie  bei  der  Gewährung  von  Zuschüssen
aus  Staatsfonds  zu  den  Lehrerbesoldungen  —  nach  Anhörung  der  Lokalund
  Kreisbehörden  von  der  zuständigen  Provinzialbehörde  unter  Mitwirkung
  der  betreffenden  Finanzstation  geprüft.

Um  zu  verhüten,  daß  Unterstützungssachen  in  größerer  Zahl
und  mit  größeren  Bedarfssummen,  als  die  vorhandenen  Mittel  gestatten,
  vorbereitet  und  von  den  Provinzialbehörden  an  die  Zentralstelle
  gebracht  werden,  wird  jeder  zuständigen  Provinzialbehörde
diejenige  Summe  bezeichnet,  innerhalb  welcher  sie  sich  jährlich  mit
ihren  Uhnterstützungsanträgen  zu  halten  hat.“

Die  bedeutsamste  Rolle  spielt  die  staatliche  Beihilfe  bei  der
Aufbringung  der  Gehälter  und  der  Pensionen  der  Lehrkräfte,
sowie  bei  der  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen.  Die  Beiträge
des  Staates  für  die  Lehrerbesoldung  sind  durch  das  Lehrerbesoldungsgesetz
  vom  3.  März  1897  geregelt.  Es  heißt  daselbst  im  5  27:

I.  Aus  der  Staatskasse  wird  ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen  der
lehrer  und  Lehrerinnen  und,  soweit  er  hierzu  nicht  erforderlich  ist,  zur  Deckung  der
Kusten  für  andere  Bedürfnisse  des  betreffenden  Schulverbandes  an  die  Kasse  desselben
gezahlt.

Der  Beitrag  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle  eines  alleinstehenden  sowie
eines  ersten  Lehrers  500  M.,  eines  anderen  Lehrers  300  M.,  einer  Lehrerin  150  M.  jährlich
bezahlt  werden.  Bei  der  Berechnung  kommen  nur  Stellen  für  vollbeschäftigte  1,ehrkräfte
in  Betracht.  Darüber,  ob  eine  l.ehrkraft  vollbeschäftigt  ist,  entscheidet  ausschließlich  die
Schulaufsichtsbehörde.

II.  Der  Staatsbeitrag  wird  bis  zur  Höchstzahl  von  25  Schulstellen  für  jede  politische
Gemeinde  gewährt.

Sind  für  die  Einwohner  einer  politischen  (remeinde  mehr  als  25  Schulstellen  vorhanden,
  so  wird  der  Staatsbeitrag  innerhalb  der  Gesamtzahl  von  25  Stellen  für  so  viele
erste  L.ehrerstellen,  andere  T.ehrerstellen  und  I,ehrerinnenstellen  gewährt,  als  dem  \erhältnis
  der  Gesamtzahl  dieser  Stellen  untereinander  entspricht.

Wo  die  Grenzen  der  politischen  (Gremeinde  sich  mit  denen  des  Schulverbandes
nicht  decken,  dergestalt,  daß  der  Schulverband  aus  mehreren  politischen  (remeinden  oder
Teilen  von  solchen  besteht  und  für  die  Einwohner  einer  dieser  politischen  (semeinden
mehr  als  25  Stellen  vorhanden  sind,  wird  durch  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde  nach
Anhörung  der  Beteiligten  mit  Kücksicht  auf  die  Zahl  der  Einwohner  des  Schulverbandes
und  der  Schulkinder,  welche  den  einzelnen  politischen  (semeinden  angehören,  sowie  mit
Rücksicht  auf  die  Einrichtung  der  Schule  festgesetzt,  wie  viele  ganze  der  im  Schulverbande
bestehenden  (ersten,  andern  l.ehrer-,  I.ehrerinnen-)  Stellen  auf  jede  zum  Schulverbande
gehörende  politische  (remeinde  oder  Teile  von  Lremeinden  zu  rechnen  sind,  für  wie  viele
Stellen  demgemäß  an  den  Schulverband  der  Staatsbeitrag  zu  zahlen  ist.  Der  Beschluß  ist
den  beteiligten  Schulverbänden  zuzustellen.  Denselben  steht  binnen  vier  Wochen  nach
der  Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Ober-J’räsidenten  (in  den  Hohenzollernschen
landen  an  den  Unterrichtsminister)  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.  Bei  einer  er-