Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  97

heblichen  Änderung  der  Verhältnisse  kann  eine  neue  Berechnung  von  den  beteiligten
Schulverbänden  beantragt  oder  von  der  Schulaufsichtsbehörde  von  Amtswegen  beschlossen
werden.

Gehören  die  Einwohner  einer  politischen  Gemeinde  verschiedenen  Schulverbänden
an,  so  werden  die  für  die  politische  Gemeinde  zu  berechnenden  Staatsbeiträge  für  erste,
andere  I,ehrer-  und  Lehrerinnenstellen  auf  die  einzelnen  Schulverbände  durch  die  Schulaufsichtsbehörde
  nach  dem  Verhältnis  derjenigen  Staatsbeiträge  verteilt,  weiche  den  Schulverbänden
  bei  Gewährung  der  Staatsbeiträge  für  sämtliche  Schulstellen  zu  zahlen  sein
würden.

II.  In  Schulverbänden,  in  denen  der  Staatsbeitrag  für  alle  Schulstellen  gezahlt
wird,  ist  er  für  einstweilig  angestellte  Lehrer  und  für  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier
Tahre  im  öffentlichen  Schuldienst  gestanden  haben,  um  100  M.  jährlich  zu  kürzen.

IV.  Für  diejenigen  Lehrerstellen,  für  welche  der  Staat  den  Besoldungsbeitrag
(No.  I)  an  den  Schulverband  gewährt,  wird  aus  der  Staatskasse  ein  jährlicher  Zuschuß
von  337  M.,  für  die  l.ehrerinnenstellen  dieser  Art  ein  jährlicher  Zuschuß  von  184  M.  an
die  Alterszulagekasse  des  betreflenden  Bezirks  gezahlt  und  dem  Schulverbande  auf  seinen
Beitrag  zur  Kasse  angerechnet.

Über  die  Beiträge  des  Staates  zu  den  Ruhegehältern  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  bestimmt  $  26  des  Gesetzes,  betreflend
die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885  folgendes:

$  26.  Die  Pension  wird  bis  zur  Höhe  von  600  M.  aus  der  Staatskasse,  über
diesen  Betrag  hinaus  von  den  sonstigen  bisher  zur  Aufbringung  der  Pension  des  Lehrers
Verpflichteten,  sofern  solche  nicht  vorhanden  sind,  von  den  bisher  zur  Unterhaltung  des
Lehrers  während  der  Dienstzeit  Verpflichteten  gezahlt.  1ie  auf  besonderen  Rechtstiteln
beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Die  Beiträge  des  Staates  für  die  Hinterbliebenen  der
Lehrer  sind  in  S  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom
4.  Dezember  1899  näher  festgesetzt.  Dieser  Paragraph  hat  folgenden
Wortlaut:

8  14.  Das  Witwengeld  wird  bis  zur  Höhe  von  420  M.,  das  Waisengeld  für  Halbwaisen
  bis  zur  Höhe  von  84  M.,  für  Vollwaisen  bis  zur  Höhe  von  140  M.  jährlich  aus
der  Staatskasse  gezahlt.

Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Hinterbliebenen  derjenigen  l,ehrer  keine  Anwendung,
welche  zur  Zeit  ihres  Todes  oder  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  an  einer  öflentlichen
Volksschule  der  Stadt  Berlin  angestellt  waren.

Zur  Aufbringung  des  nicht  durch  Staatsbeitrag  gedeckten  Witwen-  und  Waisengeldes
  sind  die  zur  Aufbringung  des  nicht  durch  Staatsbeitrag  gedeckten  Teils  des  Ruhegehalts
  des  Lehrers  Verpflichteten  verbunden.

Über  die  laufenden  Unterhaltungskosten  der  öffentlichen  Volksschulen
  in  Preußen  im  Jahre  1901,  die  Aufbringung  derselben  und
die  Aufwendungen  für  Neu-  und  Erweiterungsbauten  von  öffentlichen
Volksschulen,  sowie  deren  Aufbringung  im  Jahre  IW0  geben  die
folgenden  Tabellen  Aufschluß  (Tabelle  1a,  Ib,  2,  3).

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  Il.  7