102  Volksschulwesen.

In  den  anderen  deutschen  Staaten,  mit  Ausnahme  von
Anhalt,  liegen  die  Verhältnisse  ähnlich;  es  würde  jedoch  zu  weit
führen,  näher  auf  die  im  einzelnen  recht  verschiedenen  Einrichtungen
und  gesetzlichen  Bestimmungen  einzugehen.  Es  mögen  hier  nur  noch
einige  kurze  Angaben  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Schulgeldfrage
  in  einigen  der  größeren  deutschen  Staaten  ihren  Platz  finden:

Für  Preußen  bestimmt  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1888:

„Die  Erhebung  eines  Schulgeldes  findet  fortan  nicht  statt.  Ausnahmen
  sind  nur  gestattet:

1.  für  solche  Kinder,  welche  innerhalb  des  Bezirks  der  von  ihnen
besuchten  Schule  nicht  einheimisch  sind;

2.  soweit  das  gegenwärtig  (d.  h.  im  Jahre  1888)  bestehende
Schulgeld  durch  den  Staatsbeitrag  zur  Lehrerbesoldung  nicht  gedeckt
wird  und  anderfalls  eine  erhebliche  Vermehrung  der  Kommunaloder
  Schulabgaben  eintreten  müßte.“

Die  Erhebung  des  Schulgeldes  im  Falle  2  bedarf  besonderer
Genehmigung,  die  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneut  nachzusuchen  ist.

Nach  der  Statistik  von  191  wurden  im  ganzen  preußischen
Staate  826  763  M.  an  Schulgeld  erhoben  (nicht  voll  24  M.  auf  das
Tausend  der  Bevölkerung  oder  etwa  14,5  Pf.  durchschnittlich  für  jeden
Volksschüler).  Davon  kamen  620  125  M.  auf  die  Städte,  206  6938  M.
auf  das  Land.

In  Bayern  ist  die  Erhebung  des  Schulgeldes  als  allgemeine
Regrel  vorgeschrieben.  Doch  machen  die  Gemeinden  mehr  und  mehr
von  der  Befugnis  Gebrauch,  das  Schulgeld  auf  die  Gemeindekasse  zu
übernehmen.

Im  Schuljahre  1899/1900  wurden  von  5454  Schulen  (gleich  74,2%,
der  Gesamtzahl)  1  603083  M.  an  Schulgeld  erhoben  (nicht  voll  260  M.
auf  das  Tausend  der  Bevölkerung  oder  1,83  M.  durchschnittlich  für
jeden  Schüler).  Von  der  Gesamtsumme  fielen  67  360  M.  (gleich  4,2  9/,)
auf  die  Städte,  1535  723  M.  (gleich  95,8  %/,)  auf  das  Land.

Im  Königreich  Sachsen  ist  das  Schulgeld  cine  gesetzliche
Einrichtung.  Den  Gemeinden  ist  zwar  gestattet,  es  nach  den  Vermögens-
  und  Familienverhältnissen  der  Beitragspflichtigen  abzustufen,
nicht  aber,  es  gänzlich  aufzuheben.  Über  den  tatsächlich  aufkommenden
  Betrag  des  Schulgeldes  liegen  keine  Angaben  vor.

In  Württemberg  wird,  sobald  Umlagen  erforderlich  sind,  ein
Schulgeld  zur  Gemeindekasse  erhoben,  und  zwar  für  jeden  Schüler
1,40  M.  bis  2,40  M.,  je  nach  der  Größe  der  Ortschaft.  Zur  Ein-