Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  103

führung,  Erhöhung  oder  Aufhebung  des  Schulgeldes  ist  ein  Gemeindebeschluß
  und  die  Genehmigung  der  Kreisregierung  erforderlich.

Im  Großherzogtum  Baden  sind  für  jedes  die  Schule  besuchende
  Kind  3,20  M.  an  die  Gemeinde  zu  steuern.  Unvermögende
werden  von  dieser  Pflicht  befreit,  ohne  daß  der  Nachlaß  als  Armenunterstützung
  gilt.  Ausfälle  werden  von  der  Gemeinde  gedeckt.
Auch  kann  die  Gemeinde  durch  einen  mit  Zweidrittelmehrheit  gefaßten
  Beschluß  auf  die  Erhebung  des  Schulgeldes  verzichten.

Im  Großherzogtum  Hessen  hängt  die  Erhebung  von  Schulgeld
  in  den  Gemeinden  von  dem  Beschlusse  des  Gemeindevorstandes
ab;  es  darf  je  nach  der  Einwohnerzahl  3,43  M.  bis  10,86  M.  jährlich
für  jedes  Kind  betragen.  Die  in  bezug  auf  das  Schulgeld  gefaßten
Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisamts.  Im  Frühjahr  1902
gab  es  im  ganzen  Großherzogtum

mit  Schulgeld  291  Schulen,
ohne  $,,  692  no.

Das  Weimarische  Gesetz  schließt  die  Gemeinden,  die  kein
„angemessenes“  Schulgeld  erheben,  von  der  Staatsunterstützung  aus.
Auch  in  den  übrigen  Staaten  ist  die  Erhebung  von  Schulgeld  Regel.