KAPITEL  IV.

Die  Organisation  der  Volksschule.  Lehrpläne,  Methoden,
Disziplin  und  Lehrmittel.

1.  Die  Organisation  der  Volksschule.

Die  Aufgabe,  welche  die  Gesetzgebung  in  den  einzelnen  deutschen
  Staaten  der  Volksschule  gestellt  hat,  ist  bereits  in  einem
früheren  Abschnitt  dieses  Werkes  charakterisiert  worden,  die  Wege,
auf  denen  diese  Aufgabe  gelöst  werden  soll,  werden  in  diesem  Kapitel
darzulegen  sein.

Die  Lehrgegenstände  sind  nicht  in  allen  Bundesstaaten  genau
dieselben,  und  ebensowenig  sind  die  zu  erreichenden  Ziele  in  Kenntnissen
  und  Fertigkeiten  und  die  Unterrichtsmethoden  in  gleicher
Weise  bestimmt.  Es  ist  selbstverständlich,  daß  in  gut  ausgestatteten
sicben-  oder  achtklassigren  Stadtschulen  höhere  Unterrichtsziele  erreicht
werden  können  und  müssen  als  in  Dorfschulen  mit  Halbtagsunterricht.
  Trotzdem  besteht  aber,  wenn  wir  von  der  Mittelschule,  welche
sich  durch  ihren  eigenartigen  Lehrplan  mit  einer  obligatorischen
Fremdsprache  von  der  Volksschule  unterscheidet,  absehen,  in  den
meisten  deutschen  Staaten  kein  gesetzlich  anerkannter  Unterschied
zwischen  der  einfachen  und  der  erweiterten  Volksschule.  Im  Königreich
  Sachsen  wird  allerdings  durch  das  WVolksschulgesetz  vom
26.  April  1873  eine  solche  Scheidung  zwischen  einfachen,  mittleren
und  höheren  Volksschulen,  welche  letzteren  aber  den  preußischen
Mittelschulen  entsprechen,  statuiert,  und  in  Baden  gestattet  das
Gesetz  vom  13.  Mai  1892  über  den  Elementarunterricht  den  Gemeinden,
neben  den  durch  das  Gesetz  gebotenen  Volksschulen  oder  statt  derselben
  erweiterte  Volksschulen  zu  errichten.

Wie  die  deutschen  Volksschulen  in  ihrem  Aufbau  organisiert
sind,  darüber  geben  die  amtlichen  Übersichten  nicht  in  allen  Staaten