112  Volksschulwesen.

werden,  als  nachdem  sie  in  den  notwendigen  Gegenständen  einen
hinlänglichen  Grund  gelegt  haben.  Im  allgemeinen  sind  die  früheren
Schuljahre  auf  die  notwendigen  Lehrgegenstände  zu  beschränken,
dagegen  die  gemeinnützlichen  vorzugsweise  den  späteren  Schuljahren
zuzuweisen;  es  soll  jedoch  durch  diese  im  allgemeinen  nötig  befundene
Beschränkung  nicht  verwehrt  sein,  bei  rascherem  Fortschreiten  der
Schüler  in  den  notwendigen  Kenntnissen  mit  ihnen  auch  schon  ın
früheren  Jahren  zu  den  gemeinnützlichen  Gegenständen  überzugehen.
Übrigens  dürfen  die  gemeinnützlichen  Gegenstände  wegen  der  ihnen
angewiesenen  untergeordneten  Stellung  und  der  angeordneten  Beschränkung
  derselben  nicht  etwa  als  geringfügig  oder  wohl  gar  als
unnütz  angesehen  und  in  den  Volksschulen  ganz  vernachlässigt
werden,  sondern  sie  bleiben  vorschriftsmäßig  und  sollen  nur  nicht
zum  Nachteil  der  notwendigen  Lehrgegenstände  und  mit  deren
Vernachlässigung  betrieben  werden.“  (Dr.  Joh.  Anton  Englmanns
Handbuch  des  Bayerischen  Volksschulrechtes.  4.  Auflage.  München
1897.  Seite  473—474.)

Die  einzelnen  Unterrichtsgegenstände  der  Werktagsschule  sind:
Religion,  Sprachunterricht  (Lesen,  Schreiben,  Sprachlehre),  Rechnen,
Weltkunde  (Geographie,  Geschichte,  Naturgeschichte,  Naturlehre),
Gesang,  Zeichnen,  Turnen,  Obstbaumzucht,  weibliche  Handarbeiten.

Der  Volksschule  in  Bayern  gliedert  sich  die  dreijährige
obligatorische  Feiertagsschule  an,  welche  auch  noch  zur  Volksschule
gerechnet  wird  und  sich  von  der  obligatorischen  Fortbildungsschule
anderer  Staaten  auch  dadurch  unterscheidet,  daß  eine  Verpflichtung
zum  Besuch  der  Feiertagsschule  auch  für  die  schulentlassenen  Mädchen
besteht.  „Die  Unterrichtsgegenstände  für  die  Feiertagsschule  sind
im  allgemeinen  dieselben  wie  für  die  Werktagsschule..  Denn  der
Feiertagsschulunterricht  soll  an  den  Werktagsschulunterricht  anknüpfen
und  hat  die  Hauptbestimmung,  den  letzteren  fortzusetzen  und  die  ın
der  Werktagsschule  unvollendet  gebliebenen  Kenntnisse  zu  ergänzen
sowie  das  Gelernte  nach  seiner  praktischen  Richtung  hin  auszubilden.
Derselbe  ist  demnach  teils  zur  zweckmäßigen  Steigerung  des  Werktagsschulunterrichtes
  (was  freilich  nur  in  besseren  Schulen  besonders
größerer  Städte  möglich  ist),  teils  zur  Nachhilfe  des  mangelhaft
gebliebenen  Werktagsschulunterrichtes  und  zur  Nachholung  des
Versäumten  bestimmt  oder  soll  doch  wenigstens  das  baldige  Wiedervergessen
  des  in  der  Werktagsschule  Erlernten  verhindern,  vorzüglich
aber  die  religiöse  Ausbildung  der  Jugend  zur  möglichen  Vollendung
führen  und  nach  Tunlichkeit  zur  Anwendung  des  Erlernten  in  den