114  Volksschulwesen.

In  Württemberg  sind  die  Unterrichtsgegenstände  der  einklassigren
  Volksschule:

I.  Religion.  II.  Sprache:  1.  Lesen,  2.  Schönschreiben,  3.  Rechtschreiben,
  4.  Aufsatz,  5.  das  Nötigste  aus  der  Sprachlehre.  III.  Rechnen.
(Raumlehre.)  IV.  Realien:  1.  Geographie,  2.  Naturlehre,  3.  Naturgeschichte,
  4.  Geschichte.  V.  Singen.  VI.  Zeichnen.  VII.  Tumen.

„Der  Unterricht  an  den  einklassigen  Volksschulen  ist  nach
Maßgabe  des  Normallehrplans  zu  erteilen.

Für  den  Unterricht  an  mehrklassigen  Schulen  sind  die  in  diesem
l.ehrplan  enthaltenen  Grundsätze,  welche  den  Uhnterrichtsstoff  im
allgemeinen  und  dessen  Behandlung  sowie  die  Proportionen  des
Zeitquantums  betreffen,  das  den  einzelnen  Fächern  im  Verhältnis  zueinander
  zuzuteilen  ist,  gleichfalls  maßgebend.  Je  mehr  Klassen  aber
einz  Volksschule  umfaßt,  um  so  höher  soll  das  Ziel  des  Unterrichts
in  derselben  durch  Erweiterung  des  Stofles  gesetzt  und  dabei  ein
entsprechend  größerer  Teil  der  Schulzeit  zu  dem  unmittelbaren
Unterricht  der  Schüler  verwendet  werden.“  (Normallehrplan  für  die
württembergischen  Volksschulen,  Stuttgart  1902.  Seite  3  und  4  und
Seite  2.)

Nach  dem  Volksschulgesetz  $  20  soll  sich  der  Unterricht  in
Baden  auf  folgende  Gegenstände  erstrecken:  „Religion,  Lesen  und
Schreiben,  deutsche  Sprache,  Rechnen,  Gesang,  Zeichnen,  das  Wissenswürdigste
  aus  der  Geometrie,  der  Erdkunde,  der  Naturgeschichte  und
Naturlehre  und  aus  der  Geschichte.

Dazu  kommen  für  Knaben  Leibesübungen,  für  Mädchen  Unterricht
in  weiblichen  Arbeiten.

Für  Kinder,  welche  durch  ihre  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
zur  Teilnahme  bestimmt  werden,  kann  ferner  erteilt  werden  an  Knaben:
Handfertigkeitsunterricht,  an  Mädchen:  Unterweisung  in  der  Haushaltungskunde.


Noch  weitere  Gegenstände  können  in  den  Unterrichtsplan  für
Volksschulen  oder  Volksschulabteilungen  aufgenommen  werden,  welche
als  erweiterte  eingerichtet  sind  ($  93  fl.  dieses  Gesetzes.)‘  (Die
badische  Volksschulgesetzgebung  nebst  den  zum  Vollzuge  dieser
erlassenen  Vorschriften  usw.,  zusammengestellt  von  K.  A.  Kopp.
4.  Auflage.  Karlsruhe  1898.  Seite  12.)

In  5  92  desselben  Gesetzes  heißt  es:

„Den  Gemeinden  steht  es  frei,  neben  den  durch  dieses  Gesetz
«cbotenen  Volksschulen  oder  statt  derselben  erweiterte  Volksschulen
zu  errichten,  in  welchen  bei  verlängerter  Unterrichtszeit  der  Unterricht