Organisation  der  Volksschule.  Lehrpläne,  Methoden,  Disziplin  u.  l.ehrmittel.  115

in  den  nach  $  20  vorgeschriebenen  Gegenständen  weiter,  als  im
l.ehrplan  für  einfache  Volksschulen  geboten  ist,  verfolgt  oder  noch
auf  andere  zu  einer  vollständigeren  Elementarbildung  gehörige
Unterrichtsgegenstände  erstreckt  wird.  Auch  einzelne  Klassen  einer
Volksschule  können  mit  erweitertem  Unterrichtsplan  eingerichtet
werden,  sei  es  für  alle  schulpflichtigen  Kinder,  sei  es  neben
entsprechenden  Klassen  mit  einfachem  Unterrichtsplan.  Ebenso
können  besondere  Abteilungen  gebildet  werden  für  einzelne
Unterrichtsgegenstände  (z.  B.  für  Fremdsprachen,  für  Zeichnen).“
(a.  a.  OÖ.  Seite  48  und  49.)

5  9%  sagt:
„Der  Unterrichtsplan  der  erweiterten  Volksschule  (Volksschul-Abteilung)
  —  für  welche  eine  besondere  Benennung  (z.  B.  Bürgerschule

  für  Knaben,  Bürgerschule  für  Mädchen)  gewählt  werden  kann  —
kann  sich  über  das  Alter  der  gesetzlichen  Schulpflicht  ($  2  dieses
Gesetzes)  hinaus  erstrecken.“  (a.  a.  OÖ.  Seite  49.)

Für  die  sächsischen  Volksschulen  schreibt  das  Volksschulgesetz
vom  26.  April  1873,  $  2  folgende  Unterrichtsgegenstände  vor:

„Religions-  und  Sittenlehre,  deutsche  Sprache  mit  Lesen  und
Schreiben,  Rechnen,  Formenlehre,  Geschichte,  Erdkunde,  Naturgeschichte
  und  Naturlehre,  Gesang,  Zeichnen,  Turnen  und,  wo  die
erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  werden  können,  für  die  Mädchen
  weibliche  Handarbeiten.“

5  12  desselben  Gesetzes  sagt:

„Die  einfache  Volksschule  unterrichtet  ihre  Zöglinge  in  zwei
oder  mehreren  nach  Altersstufen  geschiedenen  Klassen  in  den  $  2
angeführten  Lehrfächern.

Der  Unterricht  beschränkt  sich  in  der  Religion  auf  biblische
Geschichte  und  christliche  Glaubens-  und  Sittenlehre,  in  den  übrigen
Lehrfächern  auf  Aneignung  der  für  das  bürgerliche  Leben  unentbehrlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.

An  Orten,  in  welchen  die  Kinderzahl  hierzu  ausreichend  ist  und
die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  ist  eine  gegliederte  Volksschule
  zu  errichten.“

G  13  bestimmt  den  Begriff  der  mittleren  und  höheren  Volksschulen.
  Es  heißt  da:

„Wo  es  das  örtliche  Bedürfnis  erheischt,  hat  die  Gemeinde
neben  der  einfachen  Volksschule  oder  anstatt  derselben  mittlere  und
höhere  Volksschulen  zu  errichten.

Mittlere  Volksschulen  sind  unter  entsprechender  Klasseneingr

