116  Volksschulwesen.

teilung,  Vermehrung  der  Unterrichtsstunden,  nach  Befinden  auch
Verlängerung  der  Schulzeit  so  einzurichten,  daß  ihre  Zöglinge  in
bezug  auf  alle  im  $  2  genannten  Lehrfächer  eine  nach  Inhalt  und
Umfang  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule  überragende  Bildung
erreichen.

Höhere  Volksschulen  erstrecken  ihren  Unterricht  noch  auf  andere
Lehrfächer,  z.  B.  fremde  Sprachen,  ohne  jedoch  damit  die  Pflege  der
deutschen  Sprache  und  Literatur  zu  beeinträchtigen  oder  die  Zwecke
einer  Fachschule  zu  verfolgen.  Ihr  Lehrplan  stuft  sich  nach  wenigstens
fünf  Klassen  ab,  und  die  Schulzeit  wird  entsprechend  verlängert.

Eine  Nötigung  zum  Besuche  solcher  Schulen  findet  an  Orten,
wo  eine  einfache  Volksschule  besteht,  nicht  statt.  Ist  keine  einfache
Volksschule  vorhanden,  so  haben  die  Kinder  ihrer  Schulpflicht  ($  4)
nach  Wahl  der  Erziehungspflichtigen  in  der  mittleren  oder  höheren
Volksschule  zu  genügen.“  (Das  Königlich  sächsische  Volksschulgesetz
vom  26.  April  1873  nebst  Ausführungsverordnung  usw.,  mit  erläuternden
  Anmerkungen  und  Sachregister  herausgegeben  von  P.  von  Seydewitz.

  III.  Aufl.  Leipzig  1899.  SS.  2,  52,  54-55).

Über  die  Lehrgegenstände  der  Volksschule  in  einigen  anderen  deutschen  Staaten
mögen  folgende  kurze  Mitteilungen  genügen.  Diese  sind

in  Hessen:  „Religion  (Religionslehre,  biblische  Geschichte,  Lied  und  Sprüche),
deutsche  Sprache  (Sprechen,  Lesen,  Schreiben,  deutsche  Sprachlehre,  Aufsatz),  Rechnen,
Raumlehre,  Zeichnen,  Geographie,  Geschichte,  Naturbeschreibung  und  Naturlehre,  Singen
und  für  die  Knaben  Turnen,  für  die  Mädchen  weibliche  Handarbeiten.“  (Verordnung
vom  2.  Dezember  1874,  8  6);

in  Sachsen-Weimar:  „Religions-  und  Sittenlehre,  deutsche  Sprache  mit  Lesen
und  Schreiben,  Rechnen  mit  Zahlen  und  Raumgrößen,  Natur-  und  Erdkunde,  Geschichte,
Gesang,  Turnen  und  Zeichnen  für  Knaben.  Hierzu  können  nach  Bedürfnis  und  Füglichkeit
  Obstbaumzucht  für  Knaben,  weibliche  Handarbeit,  Turnübungen  und  Zeichnen  für
Mädchen  treten.“  (Ministerialverordnung  vom  20.  März  1875,  S  2);

in  Oldenburg:  „Religion  und  biblische  Geschichte,  Lesen,  Schreiben,  deutsche
Sprache,  Rechnen,  Singen,  Weltkunde.  Hierzu  kommen,  soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten
  und  wünschenswert  erscheinen  lassen,  die  nicht  unbedingt  notwendigen  Lehrgegenstände:
  Zeichnen,  Turnen  und  Handarbeiten.“  (Grundlinien  für  die  Lehrpläne  der
evangelischen  Volksschulen  vom  20.  Juni  1859,  S  7);

in  Koburg:  „Religion  und  Sittenlehre,  deutsche  Sprache  mit  l.esen  und  Schreiben,
Rechnen,  Formenlehre,  Erdkunde,  Geschichte,  XNaturgeschichte,  Naturlehre,  Gesang,
Zeichnen  und  Turmen.  Wo  die  erforderlichen  Einrichtungen  (dazu  getroffen  werden
können,  soll  den  Mädchen  Unterweisung  in  weiblichen  Jlandarbeiten  erteilt  werden.“
(Gesetz  vom  27.  Oktober  1874,  Art.  2.)

Für  Hamburg  gibt  das  Gesetz,  betreflend  das  Unterrichtswesen,  vom  11.  November
  1870  (Abschnitt  3,  S  32)  folgende  Vorschriften:

„Die  Lehrgegenstände  der  öflentlichen  Volksschulen  sind:  Religion,  deutsche  Sprache,
Lesen,  Schreiben,  Rechnen,  Geometrie  und  Algebra,  Geographie,  Geschichte,  Naturgeschichte,
  Physik,  Chemie,  Englisch,  Zeichnen,  Gesang  und  Turnen.  Soweit  es  die
Verhältnisse  gestatten,  wird  auch  Unterricht  in  der  französischen  Sprache  erteilt  werden.