Organisation  der  Volksschule.  Lehrpläne,  Methoden,  Disziplin  u.  Lehrmittel.  129

Zur  Gewährung  von  Geschenken  an  fleißige  Schüler  sind  in  manchen
Ortschaften  Geldmittel  vorhanden,  und  es  bestehen  diese  Gaben  meist
in  guten  Büchern  oder  in  Gerätschaften  für  weibliche  Handarbeit.  Im
allgemeinen  steht  die  Lehrerschaft  diesen  Auszeichnungen  ohne  große
Sympathie  gegenüber.  Sie  ist  meist  der  Ansicht,  daß  die  Schule
auch  ohne  Prämienverteilung  das  Streben  der  Schüler,  sich  durch
Fleiß  und  gutes  Betragen  auszuzeichnen,  erwecken  und  erhalten  kann.

Eine  weit  größere  Bedeutung  für  die  Aufrechterhaltung  der
Schuldisziplin  als  die  Prämien  nehmen  in  Deutschland  noch  immer
die  Schulstrafen  ein.  Strafarbeiten  werden  meistens  gänzlich  verworfen,
  und  auch  Nachsitzen  und  körperliche  Zuchtigung  werden,
obwohl  in  einer  oder  der  anderen  Form  überall  geduldet  und  angewendet,
  durch  die  Aufsichtsbehörden  tunlichst  auf  die  Fälle  beschränkt,
in  denen  grobe  Verletzungen  der  Schulordnung,  Widersetzlichkeit,
Roheit  gegen  Schwächere  oder  noch  schwerere  Vergehungen  vorliegen.
  Besonders  streng  sind  überalt  die  Maßregeln  gegen  den  Mißbrauch
  des  dem  Lehrer  zustehenden  Rechtes,  körperliche  Züchtigungen
vorzunehmen.  Einige  auf  dieses  Gebiet  bezügliche  Gesetze  und  Verordnungen
  mögen  hier  ihren  Platz  finden.

Preußen.  Die  Grundlage  für  das  Züchtigungsrecht  des  Lehrers
bildet  das  Allgemeine  Landrecht  vom  5.  Februar  1794,  II.  12  $  50—53.

„Die  Schulzucht  darf  niemals  bis  zu  Mißhandlungen,  welche  der
Gesundheit  der  Kinder  auch  nur  auf  entfernte  Art  schädlich  werden
könnten,  ausgedehnt  werden.

Glaubt  der  Schullehrer,  daß  durch  geringe  Züchtigungen  der
eingewurzelten  Unart  eines  Kindes  oder  dem  überwiegenden  Hange
desselben  zu  Lastern  und  Ausschweifungen  nicht  hinlänglich  gesteuert
werden  könne,  so  muß  er  der  Obrigkeit  und  dem  geistlichen  Schulvorsteher
  davon  Anzeige  machen.

Diese  müssen  alsdann  mit  Zuziehung  der  Eltern  oder  Vormünder
die  Sache  näher  prüfen  und  zweckmäßige  Besserungsmittel  verfügen.

Aber  auch  dabei  dürfen  die  der  elterlichen  Zucht  vorgeschriebenen
Grenzen  nicht  überschritten  werden.“

Auch  die  Eltern  sind  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  II.  2  5  86
zur  Bildung  ihrer  Kinder  nur  zur  Anwendung  solcher  Zwangsmittel
berechtigt,  welche  die  Gesundheit  derselben  nicht  schädigen  :

„Die  Eltern  sind  berechtigt,  zur  Bildung  der  Kinder  alle  der
Gesundheit  derselben  unschädlichen  Zwangsmittel  zu  gebrauchen.“

Auch  die  Kabinettsorder  vom  14.  Mai  1825  5  4—6  spricht
sich  in  demselben  Sinne  aus:

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  Il.  9)