130  Volksschulwesen.

„Die  Schulzucht  darf  niemals  bis  zu  Mißhandlungen  ausgedehnt
werden,  die  der  Gesundheit  des  Kindes  auch  nur  auf  entfernteste
Art  schädlich  werden  können;

Züchtigungen,  welche  in  diesen  der  Schulzucht  gesetzten
Schranken  verbleiben,  sollen  gegen  die  Lehrer  nicht  als  strafbare  Mißhandlungen
  oder  Injurien  behandelt  werden;

wird  das  Maß  der  Züchtigung  ohne  wirkliche  Verletzung  des
Kindes  überschritten,  so  soll  dieses  von  der  dem  Schulwesen  vorgesetzten
  Provinzialbehörde  durch  angemessene  Disziplinarstrafen  an
dem  Lehrer  geahndet  werden.  Wenn  dagegen  dem  Kinde  durch  den
Mißbrauch  des  Züchtigungsrechts  eine  wirkliche  Verletzung  zugefügt
wird,  soll  der  Lehrer  nach  den  bestehenden  Gesetzen  im  gerichtlichen
Wege  bestraft  werden.“

Ebenso  kommen  die  $$  223—226  und  228  sowie  $$  230-232
und  340  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vom
26.  Februar  1876  hier  zur  Anwendung,  sofern  es  sich  um  Körperverletzungen
  im  eigentlichen  Sinne  handelt.

Auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  haben  die  Provinzialregierungen
  sowie  die  Preußischen  Unterrichtsminister  eine
Reihe  von  Verfügungen  erlassen,  von  denen  wir  hier  nur  den  jüngsten
Ministerialerlaß  vom  19.  Januar  1900  anführen  wollen.  Es  heißt
daselbst:

„Überschreitungen  oder  unangemessene  Anwendung  der  den
Lehrern  hiernach  zustehenden  Befugnisse  haben  auf  eine  milde  Beurteilung
  bei  mir  nicht  zu  rechnen.  Ich  erwarte  gleich  meinem  Herrn
Amtsvorgänger  von  der  Pflichttreue  der  Königlichen  Regierungen  und
allen  mit  der  Schulaufsicht  oder  Schulleitung  betrauten  Personen
(Schulräte,  Kreisschulinspektoren,  Ortsschulinspektoren,  Rektoren  und
Hauptlehrer),  dafs  sie  auf  eine  maßvolle,  die  gesetzlichen  Grenzen
streng  achtende  Handhabung  des  nur  für  Ausnahmefälle  bestimmten
Züchtigungsrechtes  seitens  der  Lehrer  ihr  stetes  Augenmerk  richten,
jedem  Mißbrauche  des  fraglichen  Rechtes  unnachsichtlich  entgegentreten
  und  zugleich  durch  zweckentsprechende  Belehrung  und  Anleitung
  der  jungen  L.chrkräfte  der  ungerechtfertigten  oder  übertricebenen
  Anwendung  körperlicher  Strafen  vorbeugen  werden.

Lehrer  und  Lehrerinnen  haben  jede  vollzogene  Züchtigung  nebst
einer  kurzen  Begründung  ihrer  Notwendigkeit  in  ein  anzulegendes
Strafverzeichnis  sofort  nach  der  Unterrichtsstunde  einzutragen.  Die
Schulaufsichtsbeamten  und  Schulleiter  haben  bei  jedem  Besuche  der
Schulklasse  von  dem  Inhalte  des  Strafverzeichnisses  durch  Unterschrift