Organisation  der  Volksschule.  Lehrpläne,  Methoden,  Disziplin  u.  Lehrmittel.  131

zu  bescheinigende  Kenntnis  zu  nehmen  und,  sofern  sich  dabei  Bedenken
  ergeben,  letztere  zum  Gegenstande  der  Besprechung  mit  dem
betreffenden  Lehrer  zu  machen.

Solchen  Lehrern  und  Lehrerinnen,  welche  die  vorgeschriebene
Eintragung  der  vollzogenen  Züchtigungen  in  das  Strafverzeichnis
unterlassen,  oder  welche  sich  einer  Überschreitung  oder  trotz  erfolgter
  Ermahnung  fortgesetzt  einer  unangemessenen  Anwendung  des
Züchtigungsrechtes  schuldig  machen,  wird  neben  der  disziplinaren
Ahndung  der  Regel  nach  die  selbständige  Ausübung  dieses  Rechtes
dauernd  oder  zeitweise  zu  entziehen  sein.“

In  Süddeutschland  findet  außer  der  körperlichen  Züchtigung
bei  schwereren  Vergehungen  der  Schüler  auch  noch  die  Arreststrafe
im  Schulleben  Anwendung.  In  welcher  Weise  diese  zur  Ausführung
gebracht  wird,  ist  aus  der  Verfügung  des  Königlich  Württembergischen
Ministeriums  für  Kirchen-  und  Schulwesen  vom  25.  März  1895  ersichtlich.
  Es  heißt  daselbst  im  $  4  von  den  zulässigen  Schulstrafen:

„Neben  Ermahnungen,  Verwarnungen,  Noten,  Zurechtweisungen,
Verweisen,  der  Auflage,  versäumte  oder  mangelhaft  geleistete  Schülerarbeiten
  nachzuholen  (vgl.  $6  Abs.  2),  und  neben  der  Zurücksetzung
in  der  Klassenordnung  sind  als  Schulstrafen  zulässig:

Gegen  Werktagsschüler:  1.  Strafstehen  oder  Strafsitzen,  d.  h.
Anweisung  eines  Strafplatzes  im  Schulzimmer  während  des  Unterrichts
(vgl.  5  6  Abs.  3);  2.  Strafarbeiten  mittels  vermehrter  Hausaufgaben
(vgl.  $  6  Abs.  1  und  2);  3.  einfacher  Schularrest,  d.  h.  Einweisung
ins  Schullokal  oder  Zurückbehalten  in  demselben  außer  der  Schulzeit
unter  angemessener  Beschäftigung  (vgl.  $  6  Abs.  4);  4.  körperliche
Züchtigung;  5.  strengerer  Schularrest  ($  7).

Diese  Strafen  werden  in  den  $$  6  und  7  näher  charakterisiert,
und  heißt  es  dort  in  $  7  über  die  Anwendung  des  strengeren  ÄArrestes:

„Der  strengere  Schularrest  besteht  in  der  einsamen  Einsperrung
in  einem  dazu  geeigneten,  womöglich  zum  Schulgebäude  gehörigen
Gelasse  bis  zur  Dauer  von  höchstens  zwölf  Stunden.

Derselbe  ist  nur  zulässig  gegen  Schüler  von  mehr  als  zwölf  Jahren.

Die  Maximaldauer  von  zwölf  Stunden  darf  durch  Verteilung  einer
größeren  Stundenzahl  auf  verschiedene  Tage  oder  Tageszeiten  nicht
überschritten  werden.  Bei  Werktagsschülern  ist  die  Ausdehnung  in
die  Nachtzeit  hinein  (vom  1.  Oktober  bis  31.  März  in  die  Zeit  nach
abends  6  Uhr,  vom  1.  April  bis  30.  September  in  die  Zeit  nach
abends  9  Uhr)  nicht  gestattet.  —  Wenn  ein  geeignetes  Lokal  nicht

zur  Verfügung  steht,  darf  der  strengere  Schularrest  nicht  angewendet
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