132  Volksschulwesen.

werden.  —  Das  Schulzimmer  soll  in  der  Regel  nicht  dazu  benutzt
werden,  außer  bei  Einsperrungen  in  der  Dauer  von  nicht  über  drei
Stunden.“

5.  Lehr-  und  Lernmittel.

Als  die  unentbehrlichsten  Lehrmittel  der  preußischen  Volksschulen
  werden  in  $  9  der  „Allgemeinen  Bestimmungen“  folgende
Gegenstände  aufgeführt:

„1.  je  ein  Exemplar  von  jedem  in  der  Schule  eingeführten
Lehr-  und  Lernbuche;  —  2.  ein  Globus;  —  3.  eine  Wandkarte  von
der  Heimatsprovinz;  —  4.  eine  Wandkarte  von  Deutschland;  —
5.  eine  Wandkarte  von  Palästina;  —  6.  einige  Abbildungen  für  den
weltkundlichen  Unterricht;  —  7.  Alphabete  weithin  erkennbarer,  auf
Holz-  oder  Papptäfelchen  geklebter  Buchstaben  zum  Gebrauch  beim
ersten  Leseunterricht;  —  8.  eine  Geige;  —  9.  Lineal  und  Zirkel;  —
10.  eine  Rechenmaschine.

In  evangelischen  Schulen  kommen  noch  hinzu:  11.  eine  Bibel
und  12.  ein  Exemplar  des  in  der  Gemeinde  eingeführten  Gesangbuches.
  —  Für  die  mehrklassigen  Schulen  sind  diese  Lehrmittel  angemessen
  zu  ergänzen.“

Dazu  kommen  dann  noch  außer  der  Schulchronik,  dem  Schülerverzeichnis
  ($  10),  welche  der  Lehrer  führen  soll,  und  dem  Lehrplan,
dem  Lektionsplan  und  der  Pensenverteilung  für  das  laufende  Semester
folgende  Schulbücher  und  Schulhefte,  welche  von  den  Kindern  zu
beschaffen  bezw.  mitzubringen  sind:

„$  11.  Lernmittel  für  die  Schüler  der  Volksschule  mit  einem
oder  zwei  Lehrern  sind  folgende:  a)  Bücher:  1.  die  Lesefibel  und
das  Schullesebuch,  2.  ein  Schülerheft  für  den  Rechenunterricht,  3.  ein
Liederheft,  außerdem  die  für  den  Religionsunterricht  besonders  eingeführten
  Bücher;  b)  eine  Schiefertafel  nebst  Griffel,  Schwamm,  Lineal
und  Zirkel;  c)  Hefte  mindestens:  1.  ein  Diarium,  2.  ein  Schönschreibheft,
  3.  ein  Heft  zu  orthographischen  und  Aufsatzübungen;  auf
den  oberen  Stufen:  4.  ein  Zeichenheeft.

Den  Schülern  der  mehrklassigen  Volksschule  darf  die  Anschaffung
besonderer  kleiner  Leitfäden  für  den  Unterricht  in  den  Realien  sowie
diejenige  eines  stufenweise  fortschreitenden  mehrbändigen  Lesebuches
und  eines  Handatlas  zugemutet  werden.  Ebenso  haben  diese  für  die
einzelnen  Lehrgegenstände  besondere  Hefte  zu  führen.“

Diese  Mindestforderungen  werden  natürlich  in  allen  größeren
Volksschulen  in  der  Stadt  und  auf  dem  Lande  wesentlich  übertroffen.