Die  Schulhäuser.  147

Durch  verschließbare  Öffnungen  dicht  über  den  Fußboden  einerseits  und  nahe  der
Decke  andererseits  kann  dann  die  Abluft  je  nach  Bedarf  unten  oder  oben  abgesogen
werden.  Im  Winter  wird  in  der  Regel  der  untere  Schieber  geöffnet  sein,  während  der
obere  wesentlich  den  Zweck  hat,  bei  zu  hoher  Temperatur  die  wärmsten  an  der  Decke
angesammelten  I.ufischichten  entweichen  zu  lassen.  Zur  sonstigen  Lüftung  des  Schulzimmers
  sind  die  oberen  Teile  der  Fenster  mit  Kippflügeln,  welche  um  eine  wagerechte
Achse  drehbar  nach  innen  aufschlagen,  zu  versehen.

C.  Verkebrsräume:  Bei  eingeschossigen  Schulhäusern  kann  der  Flur,  welcher  dem
Schülerverkehr  dient,  auch  als  Zugang  zur  Lehrerwohnung  benutzt  werden.  Fs  ist  jedoch
außerdem  ein  dem  Wirtschaftsverkehr  des  Lehrers  dienender  Nebenflur  mit  besonderem
Ausgang  erforderlich,  damit  bei  Krankheiten  in  der  Familie  des  T.ehrers  der  Schulverkehr
von  dem  Hausverkehr  der  Lehrerwohnung  vollständig  gesondert  werden  kann.

Wenn  Schulzimmer  über  dem  Erdgeschoß  angelegt  werden,  muß  stets  außer  der
für  den  Hausverkehr  der  Lehrerwohnung  bestimmten  Treppe  für  den  Schulverkehr  eine
besondere  Treppe  in  Verbindung  mit  besonderem  Flur  und  Eingang  vorgesehen  werden.
Schülerflure  sollen  in  der  Regel  keine  unmittelbare  Verbindung  mit  dem  Keller  und  dem
Dachboden  erhalten.

Die  Anlage  von  Verbindungstüren  zwischen  dem  zu  den  Schulzimmern  führenden
Flur  und  dem  Bauteil,  in  welchem  die  Iehrerwohnung  liegt,  ist  gestattet,  die  Hlerstellung
einer  unmittelbaren  Verbindung  zwischen  einem  Schulzimmer  und  einem  Wohn-  oder
Wirtschaftsraume  dagegen  unzulässig.

Die  Breite  des  Hauptflures  richtet  sich  nach  der  Anzahl  der  anliegenden  Schulzımmer
  und  nach  der  Zahl  der  Schüler,  welche  in  diesen  unterrichtet  werden,  Als
Mındestmaß  der  Breite  gilt  für  den  Fall,  daß  nur  ein  Schulzimmer  an  dem  Flur  liegt,
2,0  m  und  für  den  Fall,  daß  mehrere  Schulzimmer  auf  ihn  münden,  2,50  m.  Im  übrigen
ist  die  Flurbreite  derart  zu  bestimmen,  daß  nach  Abzug  des  Maßes,  welches  durch  die
senkrecht  aufstehenden  Türen  der  Schulzimmer  für  den  Verkehr  verloren  geht,  für  je
100  Kinder  70  cm,  mindestens  aber  1,0  m  freie  Durchgangsbreite  verbleibt.

Für  jedes  Schulzimmer  genügt  eine  einflügelige  Tür  von  1,0  m  lichter  Weite.
Diese  Türen  müssen  stets  nach  außen  aufschlagen,  und  zwar  so,  daß  der  Austretende
beim  Öfinen  der  Tür  das  nächste  Ausgangsziel,  die  Haustür  oder  die  hinabführende
Treppe,  erblickt.  Bei  nebeneinanderliegenden  Schulzimmern  müssen  die  Türen  unter  sich
einen  solchen  Abstand  erhalten,  daß  die  Türflügel,  ohne  sich  zu  berühren,  vollständig
herumschlagen  können.

Treppen  für  den  Schülerverkehr  müssen  eine  l.aufbreite  von  mindestens
1,30  m  erhalten  und  außer  dem  Geländer  mit  Handläufern  an  der  Wandseite  versehen
werden.  l.etztere  sind  entweder  über  die  Podeste  ohne  Unterbrechung  fortzuführen  oder
an  den  Enden  jedes  Laufes  mit  einer  den  Verkehr  nicht  hindernden  Krümmung  abzuschließen.
  In  mehrstöckigen  Schulgebäuden  ist  die  Breite  der  Treppen  stets  nach  der
Schülerzahl  im  stärkstbesetzten  Geschosse  mit  der  Verhältniszahl  von  70  cm  für  je  100
Schüler  zu  berechnen.  Tas  Maß  von  2  m  für  einen  'Treppenlauf  soll  in  der  Regel  nicht
überschritten  werden.  Als  erforderliche  I.aufbreite  gilt  stets  das  Maß  zwischen  den  Geländern
  und  den  Handläufern.

Vor  den  Antritten  und  Austritten  der  Schülertreppen  muß  ein  solcher  Freiraum
  verbleiben,  daß  die  Türen  der  in  der  Nähe  gelegenen  Schulzimmer  beim  Auf-„chlagen
  den  Verkehr  nicht  hemmen.

Die  Abmessungen  dieses  Freiraumes  sind  im  einzelnen  Fall  aus  den  Grundrißzeichnungen
  durch  Eintragen  der  Kreisbögen,  welche  die  Türen  beim  Aufschlagen
beschreiben,  zu  bestimmen.

Bei  Schülertreppen  darf  die  Steigung  höchstens  17  cm  betragen.  Die  Anlage  von
Wendelstufen  ist  unzulässig.

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