4  68  Volksschulwesen.

8  1.  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  \Volksschulen.
  —  Die  an  einer  öffentlichen  Volksschule  endgültig  angestellten  I,ehrer  und
Lehrerinnen  erhalten  ein  festes,  den  örtlichen  Verhältnissen  und  der  besonderen  Amt:-stellung
  angemessenes  Diensteinkommen.  Dasselbe  besteht:

1.  in  einer  festen,  ihrem  Betrage  nach  in  einer  bestimmten  Geldsumme  zu  berechnenden
  Besoldung  (Grundgehalt),

2.  in  Alterszulagen,

3.  in  freier  Dienstwohnung  oder  entsprechender  Mietsentschädigung.

Auf  Lehrer  und  Lehrerinnen,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen
  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen  sind,  findet  diese  Vorschrift
keine  Anwendung.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin  nur  nebenbei  beschäftigt
  ist,  steht  lediglich  der  Schulaufsichtsbehörde  zu.

8  2.  Grundgehalt.  —  Das  Grundgehalt  darf  für  Lehrerstellen  nicht  weniger  als
900  M.,  für  Lehrerinnenstellen  nicht  weniger  als  700  M.  jährlich  betragen.

Rektoren,  sowie  solche  erste  Lehrer  an  Volksschulen  mit  drei  oder  mehr  Lehrkräften,
  denen  Leitungsbefugnisse  übertragen  sind  (Hauptlehrer),  erhalten  nach  Maßgabe
der  örtlichen  und  amtlichen  Verhältnisse  ein  höheres  Grundgehalt  als  die  andern  an  derselben
  Schule  angestellten  Lehrer.

8  3.  Besoldung  der  jüngeren  Lehrer  und  der  einstweilig  angestellten  I.ehrer  und
Lehrerinnen.  —  Die  Besoldung  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen,  sowie
  derjenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienste  gestanden
  haben,  beträgt  ein  Fünftel  weniger  als  das  Grundgehalt  der  betreflenden
Schulstelle.  Jedoch  darf  die  Besoldung  der  Lehrerinnen  nicht  weniger  als  700  M.  jährlich
  betragen.

Der  Minderbetrag  kann  durch  Beschluß  des  Schulverbandes  auf  einen  geringeren
Bruchteil  beschränkt  werden.

$  4.  Verbindung  eines  Schul-  und  Kirchenamtes.  —  Bei  dauernder  Verbindung
eines  Schul-  und  Kirchenamtes  soll  das  Grundgehalt  der  Stelle  entsprechend  der  mit
dem  kirchlichen  Amte  verbundenen  Mühewaltung  ein  höheres  sein,  als  in  den  $$  1  und
2  bestimmt  ist.

8  5.  Alterszulagen.  —  Die  Alterszulagen  sind  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse
  in  der  Weise  zu  gewähren,  daß  der  Bezug  nach  siebenjähriger  Dienstzeit  im
öffentlichen  Schuldienst  beginnt,  und  daß  neun  gleich  hohe  Zulagen  in  Zwischenräumen
von  je  drei  Jahren  gewährt  werden.

8  6.  Höhe  der  Alterszulagen.  —  Die  Alterszulage  darf  in  keinem  Fall  weniger
betragen  als:

1.  für  Lehrer  jährlich  100  M.,  steigend  von  drei  zu  drei  Jahren  um  je  100  M.

bis  auf  jährlich  900  M.,
2.  für  Lehrerinnen  jährlich  80  M.,  steigend  von  drei  zu  drei  Jahren  um  je  80  M.
bis  auf  jährlich  720  M.

8  8.  Alterszulagekassen.  —  Behufs  gemeinsamer  Bestreitung  der  Alterszulagen
wird  für  die  zur  Aufbringung  verpflichteten  Schulverbände  in  jedem  Regierungsbezirk
(ausschließlich  der  Stadt  Berlin)  eine  Kasse  gebildet.

Die  Verwaltung  der  Alterszulagekasse  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung.

8  10.  Berechnung  der  Dienstzeit  für  die  Gewährung  des  vollen  Grundgehalts,
der  Alterszulagen  und  der  Mietsentschädigung.  —  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  kommt  die  gesamte  Zeit  in  Ansatz,  während  welcher  sie  im
öffentlichen  Schuldienst  in  Preußen  oder  in  den  nach  ihrem  Eintritt  in  den  öffentlichen
Schuldienst  von  Preußen  erworbenen  I.andesteilen  sich  befunden  haben.

Ausgeschlossen  bleibt  die  Anrechnung  derjenigen  Dienstzeit,  während  welcher  (lie