Die  I.ehrkräfte  der  Volksschule.  169

Zeit  und  Kräfte  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  nach  der  Entscheidung  der  Schulaufichtsbehörde
  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen
  gewesen  sind.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den  öflentlichen
  Schuldienst  an  gerechnet.

Der  Dienstzeit  im  Schulamt  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzugerechnet.


Die  Dienstzeit,  welche  vor  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres  fällt,  bleibt
außer  Berechnung.

8&amp;  12.  Dienstwohnung.  —  Wo  seither  Lehrern  oder  Lehrerinnen  freie  Dienstwohnung
  gewährt  wurde,  ist  die  Einziehung  der  Wohnung  nur  mit  Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde  zulässig.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Gemeinde  sich  bereit  erklärt,
  die  feststehende  oder  eine  ausreichende  Mietsentschädigung  zu  zahlen,  und  wenn
genügende  Mietswohnungen  in  der  Gemeinde  vorhanden  sind.

&amp;  13.  Dienstwohnung  auf  dem  Lande.  —  Auf  dem  Lande  sollen  erste  und
alleinstehende  Lehrer  in  der  Regel,  bei  vorhandenem  Bedürfnis  auch  andere  Lehrer  und
Lehrerinnen  eine  freie  Dienstwohnung  erhalten.

S  16.  Mietsentschädigung.  —  Als  Mietsentschädigung  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen
  ist  eine  Geldsumme  zu  gewähren,  die  eine  ausreichende  Entschädigung  für  die
nicht  gewährte  Dienstwohnung  darstellt;  sie  soll  aber  in  der  Regel  ein  Fünftel  des
Grundgehalts  und  des  für  die  Schulstelle  von  dem  Schulverbande  zu  zahlenden  Alterszulagekassenbeitrags
  nicht  übersteigen.

Einstweilig  angestellte  Lehrer  und  unverheiratete  Lehrer  ohne  eigenen  Hausstand,
sowie  diejenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienst  gestanden
  haben,  erhalten  in  der  Regel  eine  um  ein  Drittel  geringere  Mietsentschädigung.

Über  die  sich  aus  diesen  Grundsätzen  ergebenden  Diensteinkommensverhältnisse

  der  Lehrer  und  J.ehrerinnen  bietet  die
Tabelle  5  auf  Seite  170  eine  Übersicht.

Für  Bayern  bietet‘  das  Schulbedarfsgesetz  vom  28.  Juli  1902  die
gesetzliche  Grundlage  für  die  Lehrerbesoldung.  Es  heißt  daselbst  im
dritten  Abschnitt  Artikel  7:

I.  Die  Mindestgehalte  betragen

für  Volksschullehrer  .  .  .  .  .  ..  1200  M.,
„»  Volksschullehrerinnen  .  .  .  .  1000  „
»  Schulverweser  .  .  .  :»  2...  1000  „
„»  Schulverweserinnen  .  .  .  .  2...  ,„
„  Hilßlehrer  .  .  .  2:  2  2.2..80  „
„  Hiülßlehrerinnen  .  .  .  .  .  ..  820  „

ll.  Das  Einkommen  aus  einem  mit  dem  Schuldienste  verbundenen  Kirchendienste
ıMeßner-,  Kantoren-,  Chorregenten-  und  Organistendienste)  wird  in  die  im  vorigen  Absatze
festgesetzten  Mindestgehalte  nur  insoweit  eingerechnet,  als  es  die  Summe  von  200  M.
Jährlich  übersteigt.

Artikel  8:

I.  Gemeinden  unter  2500  Seelen  sind  verpflichtet,  dem  Lehrpersonale  freie  Dienstwohnungen
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  haben  zu  bestehen  bei  Volksschullehrern  in
einer  für  den  Bedarf  einer  Familie  ausreichenden  Wohnung  mit  den  erforderlichen
Wirtschaftsräumen,  bei  Volksschullehrerinnen,  ferner  bei  Schulverwesern  im  Falle  des