Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  171

Artikel  9:
l.  Zu  den  nach  Artikel  7  bestimmten  Anfangsgehalten  werden  den  Volksschullehrern
und  Volksschullehrerinnen,  den  Schulverwesern  und  Schulverweserinnen  Dienstalterszulagen
aus  der  Staatskasse  nach  jeweiliger  finanzgesetzlicher  Bewilligung  gewährt.

Abschnitt  IV  Artikel  13  bestimmt:

I.  Die  unmittelbaren  Städte  in  den  Landesteilen  diesseits  des  Rheins,  dann  alle
(‚emeinden  mit  5000  und  mehr  Einwohnern  im  Königreich  sind  verpflichtet,  alle  unter
5000  Einwohner  zählenden  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  (Gsehaltsverhältnisse  des
gesamten  Lehrpersonals  an  den  Volksschulen  durch  Ofrtsstatuten  zu  regeln.

II.  Durch  diese  Ortsstatuten  sind  die  Anfangsgehalte  aller  in  der  betreflenden
(iemeinde  zur  Anstellung  und  Verwendung  gelangenden  Lehrerkategorien  und  die
Gehaltsvorrückungen  bestimmt  festzusetzen.  Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  gegebenen
Vorschriften  über  die  Mindestgehalte  (Art.  7  Abs.  I),  dann  über  Dienstwohnungen  und
Wohnungsentschädigungen  (Art.  8)  haben  hierbei  nur  insofern  Maß  zu  geben,  als  die
statutarıschen  Anfangsgehalte  für  keine  Kategorie  geringer  bemessen  werden  dürfen,  als
die  gesetzlichen  Mindestgehalte  unter  Hinzurechnung  des  in  der  betreflenden  Gemeinde
ortsüblichen  Mietzinses  für  eine  Wohnung  von  der  in  Artikel  8  Absatz  I  bezeichneten
Beschaflenheit  betragen.  Der  Zuschlag  für  die  Wohnung  darf  indes  in  keinem  Falle
niederer  bemessen  werden,  als  der  Nutzungswert  einer  Wohnung  in  Artikel  8  Absatz  III
angesetzt  ist.  Wenn  hierzu  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  besonderer  Anlaß  besteht,
ist  bei  Bemessung  der  statutarischen  Anfangsgehalte  von  höheren  als  den  nach  Artikel  7
zu  gewährenden  Gehalten  auszugehen.  Dienstwohnungen  können  nach  dem  ortsüblichen
Mietpreise  auf  die  Anfangsgehalte  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Eine  Übersicht  über  die  von  den  bayerischen  Lehrern  und
Lehrerinnen  tatsächlich  bezogenen  Einkommenssätze  liegt  nicht  vor.

Für  Sachsen  bieten  die  wichtigsten  Bestimmungen  die  $$  1,  2,3,  4
und  5  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen
  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  den  Alterszulagen
derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898:

S  1.  Das  zu  Geldwert  angeschlagene  (resamteinkommen  eines  ständigen  ].ehrers
au  einer  Volksschule  darf  nicht  unter  1200  M.  jährlich  betragen.

Die  freie  Wohnung  oder  die  \Wohnungsentschädigung  ist  in  dieses  Einkommen
nicht  einzurechnen.

$S  2.  Den  Schuldirektoren,  welchen  zehn  oder  mehr  ständige  Lehrer  oder  Hilfslehrer
unterstellt  sind,  ist  neben  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  ein  jährliches  Einkommen
  von  nicht  weniger  als  3000  M.,  den  übrigen  ein  solches  von  nicht  weniger  als
200  M.  gleichfalls  neben  freier  Wohnung  oder  einer  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren.

$  3.  Jedem  Hilfslehrer  ist  neben  freier  Wohnung  und  Heizung  oder  einer  von
der  Bezirksschulinspektion  genehmigten  Entschädigung  dafür  ein  bares  Gehalt  von
wenigstens  850  M.  jährlich  auszusetzen.

S  4.  Das  Einkommen  der  Schuldirektoren  ist  durch  drei  von  der  Schulgemeinde:
zu  gewährende  Zulagen  von  je  300  M.  nach  fünfjähriger  beziehentlich  zehnjähriger  und
fünfzehnjähriger  Dienstzeit  als  Schuldirektor  zu  erhöhen.

Das  Einkommen  ständiger  T.ehrer  an  Volksschulen,  welche  mehr  als  vierzig  Kinder
zahlen,  ist  durch  Zulagen,  welche  die  Schulgemeinde  zu  gewähren  hat,  folgendermaßen
zu  erhöhen:  nach  einer  vom  erfüllten  25.  I.cbensjahre  des  T.ehrers  an  zu  rechnenden
säändigen  Dienstzeit

von  5  Jahren  bis  uf  .  1400  M.  von  20  Jahren  bis  uf  .  1%0  M.
„  10  ”  „  ’”  °  1  600  ,”  „  25  »  2]  „  °  2  000  „
”  15  „  „  „  .  1  750  2  ”„  RK  „  ,„  ”  °  2  100  ,,