Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  173

laufenden  NMlietpreisen  entsprechenden  Mietzinsentschädigung  mindestens  folgende  pensionsberechtigte
  Gehalte:

mit  der  ständigen  Anstellung  .  .  .  1200  M.,
nach  vollendetem  7.  Dienstjahr  .  .  1300  ,„
”  „  11.  ”„  1400  ”»
»  »  14.  „  .  .  1900  „
„  „  17.  „  .  .  1600  „
„  „  Z.  ”„  .  1700  „
”  „  23.  „  .  .  1800  ”„
„  „  26.  ”  .  .  1%00  „
„  „  29.  „  2000  ”

Artikel  2:  Die  Dienstjahre  werden  von  dem  vollendeten  25.  Lebensjahr  an
gerechnet.

Artikel  3:  Die  (sehalte  des  Artikel  1  setzen  sich  zusammen  aus  Grundgehalten
und  Dienstalterszulagen;  erstere  werden,  soweit  nicht  infolge  Herkommens  oder  eines

anderen  Rechtstitels  eine  besondere  Verpflichtung  des  Staates  oder  eines  Dritten  besteht,
von  den  Gemeinden,  letztere  vom  Staate  geleistet.

Die  Grundgehalte  sollen  betragen:

in  Schulgemeinden  mit  einer  Lehrstelle  .  .  .  .  2  2  2  2  020.  1000  M.,
.  jr  „  zwei  bis  sechs  Lehrstellen  für  jede  ständige  Stelle  1100  „
„  T)  „  sieben  und  mehr  „  ”  ”„  „  „  1200  ,„

Artikel  6:  Den  größeren  Gemeinden  steht  es  zu,  mit  Genehmigung  der  Oberschulbehörde
  ein  besonderes  Dienstaltersvorrückungssystem  einzuführen,  wobei  die  Anfangsgehalte
  mindestens  1400  M.  betragen  und  nach  neunundzwanzig  Dienstjahren  unter
Einhaltung  der  in  Artikel  1  festgesetzten  Dienstaltersstufen  bis  zu  mindestens  2500  M.
steigen.  Hinsichtlich  der  Vorrückung  findet  Artikel  2  entsprechende  Anwendung.

An  Stelle  der  den  Lehrern  bisher  gewährten  staatlichen  Alterszulagen  wird  solchen
Gemeinden  künftig  für  jede  am  1.  April  bestehende  ständige  Stelle  ein  jährlicher  Staatsbeitrag
  von  300  M.  gewährt.

Artikel  8:  Die  unständigen  Lehrer  an  den  Volksschulen  erhalten  neben  einem
heizbaren  Zimmer  mit  dem  unentbehrlichsten  Mobiliar  oder  einer  den  laufenden  Mietpreisen
  entsprechenden  Entschädigung  und  neben  2  rm  Buchen-Scheiterholz  oder  einem

entsprechenden  Ersatz  in  einer  anderen  Holzgattung,  wofür  auch  eine  Geldentschädigung
von  mindestens  20  M.  gereicht  werden  kann,  einen  Gehalt:

als  Unterlehrer  oder  Schulamtsverweser

in  Gemeinden  mit  weniger  als  6000  Einwohnern  von  mindestens  .  .  .  .  .  800  M.,
„  „  »  6000  und  mehr  „  »  „»  MW  ,„

als  Lehrgehilfen

in  Gemeinden  mit  weniger  als  6000  Einwohnern  von  mindestens  .  .  .  .  :  700  „

„  -„  2]  6000  und  mehr  2)  „  F})  .  .  .  .  .  800  „

Außerdem  wird  den  unständigen  l,ehrern  nach  vollendetem  25.  Lebensjahr  eine
staatliche  Gehaltszulage  von  100  M.  gewährt.

Über  die  tatsächlichen  Besoldungsverhältnisse  am  1.  Januar  1903
sibt  die  folgende  Tabelle  Auskunit: