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Volksschulwesen.

Tabelle  7.  Tatsächliche  Besoldung  der  ständigen  Lehrkräfte  im
Königreich  Württemberg  am  1.  Januar  1903.

von  1100—119  M.  .

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Angaben  vor.

Gesetzes
wichtigsten  Bestimmungen.

Es  bezogen  ein  pensionsberechtigtes  Gehalt:

1200—  1299
1300—  1399
14001499
1500—15%
1600-1699
1700—  1799
18001899
1900—1999
20002099
2100-219
2200—  2299
2300--239
2400  —  2499
2500259
2600-2699
2700—2799
2800—2899
2900

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1  Lehrerin,

6  Lehrerinnen,

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1  Lehrkraft,

386  Lehrkräfte,

132
106

7
21
28
41
10

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3494  l.ehrer  und  51  Lehrerinnen,  zusammen  3545  Lehrkrätte.

Über  die  Besoldung  der  unständigen  Lehrkräfte  liegen  keine

Im  Großherzogtum  Baden  bieten  die  $$  39,  41,  44  und  45  des

über  den  Elementarunterricht  vom
Dieselben  lauten:

S  39.*)  Hauptlehrer  an  Volksschulen  erhalten:

a)  einen  jährlichen  Gehalt,  welcher  —  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  ihrer  Anstellung

  —  von  1100  M.  (Anfangsgehalt)  bis  zu  2000  M.  (Höchstgehalt)  an-Die
  Erhöhung  des  Gehalts  vom  Anfangs-  bis  zum  Höchstbetrag  tritt
ein  durch  Zulagen  von  je  150  M.,  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
der  Gehaltsordnung  gewährt  werden,  und  zwar:

steigt.

13.

Maı

1802

die

die  erste  (Anfangszulage)  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Zeitpunkt

der  ersten  etatmäßigen  Anstellung;

die  weiteren  (ordentlichen)  Zulagen  nach  'e  drei  weiteren  Dienstjahren  ;

b)  freie  Wohnung  nach  S  42  des  Gesetzes.

Hauptlehrerinnen  an  Volksschulen  erhalten  Gehalt  wie  Hauptlehrer,  jedoch

nur  bis  zu  einem  llöchstbetrag  des  Gehaltes  von  1500  M.  für  das  Jahr.

Ss  41.

An  Volksschulen  mit  mindestens  drei  Hauptlehrern  erhält  der  erste  derselben

  für  die  Dauer  dieser  sciner  Stellung  eine  Dienstzulage  von  jährlich  I00  M.,  wenn
an  der  betreflenden  Schule  die  Gesamtzahl  der  L.ehrerstellen  (Haupt-  und  Unterlehrer
zusammengerechnet)  nicht  über  vier,  und  von  jährlich  200  M.,  wenn  dieselbe  mehr  als

vier

beträgt.

*),  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  September  1888.