Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  173

$  44.*)  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  nichtetatmäßiger  Stellung  erhalten  eine  \Vergutung
  von  jährlich  900  M.  Die  Vergütung  erhöht  sich  auf  1000  M.  für  das  Jahr  für
Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  die  Dienstprüfung  oder  eine  diese  vertretende  Prüfung
bestanden  haben,  und  zwar  von  Anfang  des  auf  die  Ablegung  der  Prüfung  folgenden
Monats  an.  Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  von  letzterem  Zeitpunkt  gerechnet,  tritt  hier
eine  weitere  Erhöhung  von  100  M.  ein.

S  45.  Neben  der  in  $  44  bestimmten  Vergütung  haben  anzusprechen:

a)  Unterlehrer  (Unterlehrerinnen):  einen  mit  dem  erforderlichen  Schreinwerk  eingerichteten
  heizbaren  Wohnraum  von  mindestens  achtzehn  (Juadratmeter  Grundfläche.
  Das  Nähere  über  die  Einrichtung  des  \Wohnraumes  wird  durch  \erordnung
  bestimmt.

Mit  Zustimmung  der  ÖOberschulbehörde  kann  vorübergehend  oder  ständig
statt  des  Wohnraumes  eine  Mietzinsentschädigung  gegeben  werden,  welche
mindestens  drei  Fünftel  des  in  $  43  Absatz  1  bezeichneten  Wohnungsgeldes
betragen  soll.

b)  Hilfslehrer  (Hilfslehrerinnen):  Mietzinsentschädigung  im  Betrage  von  drei
Fünftel  des  vorbezeichneten  Wohnungsgeldes.

c)  Schulverwalter  (Schulverwalterinnen):  Benützung  der  Hauptlehrerwohnung,
wenn  der  abgegangene  Hauptlehrer  im  Genuß  einer  freien  Wohnung  war  und
über  dieselbe  nicht  anderweit  —  zugunsten  eines  anderen  Hauptlehrers  oder
gemäß  5  26,  vierter  Absatz  (letzter  Satz)  des  Beamtengesetzes  —  verfügt  ist;
andernfalls  Mietzinsentschädigung  im  Betrage  des  in  8  43  Absatz  1  bezeichneten
Wohnungsgeldes.

Es  möge  hier  genügen,  nur  noch  die  wichtigsten  Bestimmungen
über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  im  Großherzogtum  Hessen
anzuführen.

Die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
Volksschulen  sind  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1878,  soweit  es
nicht  durch  spätere  Gesetze  aufgehoben  ist,  und  das  Gesetz  vom
2.  Januar  1901  geregelt.

Um  die  Übersichtlichkeit  zu  wahren,  sind  die  noch  gültigen  Besummungen
  des  Gesetzes  vom  9.  März  1878  in  gewöhnlicher,  die  des
Lesetzes  vom  2.  Januar  191  in  Cursivschrift  gedruckt.

Das  erstere  bestimmt  Artikel  1:

Der  geringste  Gehalt  eines  definitiv  angestellten  Lehrers  an  Volksschulen  soll  in
Gemeinden  bis  10000  Seelen  900  M.,  in  Gemeinden  von  10000  und  mehr  Seelen  1200  M.
hetragen.

Vergütungen,  die  ein  Lehrer  für  Erteilung  von  Unterricht  an  der  Fortbildungshule
  oder  für  seine  Funktionen  als  Oberlehrer  (Hauptlehrer)  zu  beziehen  hat,  bleiben
öei  Berechnung  der  Größe  der  I,cehrergehalte  außer  Betracht,  cbenso  bleiben  bei  dieser
Berechnung  die  einzelnen  Lehrerstellen  zufließenden  Beträge  aus  dem  Mayschen  I.egat
ausgeschlossen.

Bei  Bemessung  der  Seelenzahl  einer  Gemeinde  ist  das  Resultat  der  letzten  \olksäahlung
  maßgebend,  in  Garnisonorten  ist  bei  dieser  Berechnung  die  Garnison  mitzuzählen.
Das  letztere  modifiziert  die  Bestimmungen  folgendermaßen  in  Artikel  1:

*,  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1902.