178  Volksschulwesen.

„Die  definitiv  angestellten  Lehrer  an  Volksschulen  haben
im  1.—  3.  Dienstjahr  ein  (rehalt  von  ı  ı0o  M.

4.-—  6.  u  .  .  „  1250  „
2)  7  2  „  y»  Z  „  1400  ,„
.  JO.-—I2.  iR  +  .  „  1550  „
»  12.—15.  .  „  „  1700  „
„  106.—18.  u  „.  u  „1850  „
„  I9.—21.  ..  .  Y  „  2000  ,„
nv  22.—24.  .  „  2200  „,
»  25.27.  .  .  .  „  2400.
29.30.  .  .  u  „  2000  „,

vom  31.  »  an  ,„  „  „  2000  ,„

su  besiehen.  Diese  Gehaltskala  hat  Geltung  bis  sum  ı.  April  ıyo4.  Für  die
Zeit  nach  dem  ı.  April  1904  sind  die  Gehaltsbesüge  der  Volksschullehrer  von
neuem  au  vegeln.  Sollte  eine  Vereinbarung  zwischen  Regierung  und  Ständer:
bis  zu  dem  bezeichneten  Zeilpunkle  nicht  zustande  kommen,  so  bleiben  die  in
diesem  Geselze  fesigeselsten  Gehallsbesüge  bis  auf  weıleres  in  Krafi.

Die  Dienstzeit  wird  von  der  ersten  dienstlichen  Verwendung  nach  bestandener
  Schlussprüäfung  gerechnet.“  Das  Gesets  fügt  hinzu:

Artikel  2:  „Ausser  dem  ihm  zukommenden  Gehalte  hat  jeder  definitiv  angestellte
  Lehrer  an  einer  Voiksschule  eine  angemessene  Wohnung,  womöglich  mit
Garten,  oder  eine  Mietentschädigung  anzusprechen.‘  Und  Artikel  3:

„Die  defintliv  angestellten  Lehrerinnen  an  Volksschulen  haben

im  1.—  3.  Diensijahr  ein  Gehalt  von  1000  M.

.  40.  ..  „  ..  „  7200  „
„79  „  .  „  1500  „

10.—  12,  r  .  ..  „  140
.  I2.—15.  ‚,  IR  „  1500  .
u  I0.—18.  „  „  r  „  1000  „
„  I9—1.  „  FR  „180  „

vom  22.  "N  ,„  FR  »  2000  „

zu  besiehen.“

Bezüglich  der  Gehalte  der  Schulverwalter  und  Schuigehilfen  (Schulverwalterinnen
und  Schulgehilfinnen)  behält  es  bei  den  durch  die  Ministerialverfügung  vom  10.  Juli  1900
abgeänderten  Bestimmungen  im  Artikel  12  des  Gesetzes  vom  9.  März  1878  sein  Bewenden,
  welche  lauten:

„Schulverwalter  und  Schulgehilfen,  sowie  die  Schulverwalterinnen  und  Schulgehilfinnen
  haben  neben  der  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Wohnung  oder  Mietsentschätlligung
  (mit  Wirkung  vom  1.  April  1900)  an  zu  beziehen:

a)  vor  bestandener  Schlußprüfung  eine  Jahresvergütung  von  mindestens  800

Mark  und

b)  nach  bestandener  Schlußprüfung  eine  Jahresvergütung  von  mindestens  900  \M.

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  auf  solche  (semeinden,  welchen  auf  Grunıl
des  Artikel  17  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  9.  März  1878  gestattet  ist,  nur  das  Gehalt
eines  Schulverwalters  (in  bisheriger  Höhe)  aufzubringen.

Schulgehilfen  bezw.  den  Verwaltern  (Verwalterinnen)  nicht  erledigter  und  auch
nicht  ständig  offen  gelassener  l.chrerstellen  wird  eine  den  dienstlichen  und  örtlichen  Verhältnissen
  entsprechende  Remuneration  aus  Staatsmitteln  verwilligt.“

Über  die  Mindest-Gehaltsbezüge  der  deutschen  Lehrer  auf  Grund
der  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gibt
vorstehende  Tabelle  8  Auskunft.