Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  179

2.  Pensionsverhältnisse.
Pensionierung  der  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen.

Die  Versorgung  der  wegen  Dienstunfähigkeit  oder  hohen  Alters
in  den  Ruhestand  tretenden  Lehrer  und  Lehrerinnen  ist  in  allen
deutschen  Staaten  gesetzlich  geregelt,  doch  herrscht  auch  in  dieser
Hinsicht,  was  den  Beginn  der  Pensionsberechtigung,  die  Höhe  der
Ruhegehalte,  die  Heranziehung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  besonderen
  Beiträgen  anbetrifit,  eine  große  Mannigfaltigkeit.e.  Für
Preußen  ist  die  Regelung  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Pensionierung
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
vom  6.  Juli  1885,  erfolgt,  dessen  Inhalt  hier  auszugsweise  oder  im
Wortlaute  mitgeteilt  werden  soll;  derselbe  entspricht  in  allen  wesentlichen
  Stücken  den  auch  für  die  übrigen  Staatsbeamten  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen.

6  1  knüpft  die  Pensionsberechtigung  im  allgemeinen  an  die  Vollendung
  des  10.  Dienstjahres  und  den  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit,
bestimmt  jedoch  einerseits,  daß,  wenn  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge
einer  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstigen  Beschädigung  ist,  welche
sich  der  Lehrer  bei  Ausübung  seines  Dienstes  oder  aus  Veranlassung
desselben  ohne  eigene  Verschuldung  zugezogen  hat,  Pensionsberechtigung
  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  eintritt,  und  anderseits,
  daß  bei  Lehrern,  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,
eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs
auf  Pension  ist.

$  2  bestimmt  über  die  Höhe  der  Pension  folgendes:  „Die  Pension
beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  erfolgt,  "%;«  und
steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  Yo
des  Diensteinkommens.  Über  den  Betrag  von  %/&amp;o  dieses  Einkommens
hinaus  findet  eine  Steigerung  nicht  statt.“

Bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  die  gesamte  Zeit  in
Anrechnung,  während  welcher  sich  ein  Lehrer  im  öffentlichen  Schuldienste
  in  Preußen  befunden  hat  (5  5).  Die  Zahlung  der  Pension
wird  bis  zur  Höhe  von  600  M.  aus  der  Staatskasse,  darüber  hinaus
von  den  Gemeinden  oder  sonstigen  zur  Schulunterhaltung  Verpflichteten
geleistet  ($  26).

Von  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  werden  keine  Beiträge  erhoben.
