180  Volksschulwesen.

Dieselben  Bestimmungen  wie  in  Preußen  gelten  bezüglich  der
Pensionsberechtigung  und  der  Höhe  der  Pensionen  in  Elsaß-Lothringen.


In  Bayern  ist  für’  die  Aufbringung  der  Pensionen  in  jedem
Kreise  (Regierungsbezirk)  eine  besondere  Kasse  gebildet,  deren  Mittel
durch  Beiträge  der  Lehrer  und  Lehrerinnen,  sowie  der  Kreise  und
des  Staates  aufgebracht  werden.  Außerdem  werden  von  den  Gemeinden
  noch  besondere  Pensionen  gewährt.  Die  Höhe  der  Beiträge
und  der  Pen:  „nen  ist  deshalb  nicht  bloß  in  den  verschiedenen  Kreisen,
sondern  auch  in  den  einzelnen  Orten  sehr  verschieden.  Bemerkenswert
  ist  jedoch,  daß  in  ganz  Bayern  die  Pensionsberechtigung  sogleich
  mit  dem  Dienstantritt  beginnt  (nicht  nur  die  festangestellten
Lehrer  und  Lehrerinnen,  sondern  auch  die  Schulverweser  und
Schulverweserinnen  sind  sogleich  pensionsberechtigt),  und  daß  vielfach
  die  Pension  die  volle  Höhe  des  zuletzt  bezogenen  Gehaltes  erreicht.


Als  ein  Beispiel  für  die  Höhe  des  Ruhegehalts  und  der  von  den

Lehrern  und  Lehrerinnen  zu  leistenden  Beiträge  in  den  größeren
Städten  mögen  die  für  die  Haupt-  und  Residenzstadt  München  festgesetzten
  Beträge  hier  angeführt  sein.

Nach  dem  Münchener  Ortsstatut  erhalten  im  Falle  der  \ersetzung
  in  den  Ruhestand:

1.  Schulverweser  und  Schulverweserinnen  65  °/,,
2.  Volksschullehrer  und  -Lehrerinnen:

a)  70  °/,  wenn  die  Pensionierung  innerhalb  des  1.  bis  10.
Dienstjahres,

b)  80  %,,  wenn  die  Pensionierung  innerhalb  des  11.  bis  20.
Dienstjahres,

c)  %  °9/,,  wenn  die  Pensionierung  innerhalb  des  21.  bis  30.
Dienstjahres,

d)  100  °/,,  wenn  die  Pensionierung  nach  zurückgelegtem  40.
Dienstjahre  erfolgt.

Die  Dienstzeit  wird  von  der  Ernennung  zum  Volksschullehrer
bezw.  zur  Volksschullehrerin  gerechnet,  die  frühestens  mit  dem  fünfundzwanzigsten
  Lebensjahre  erfolgt.

Für  die  Beiträge,  die  von  den  Lehrern  und  Lehrerinnen
Münchens  an  die  Pensionsanstalt  zu  leisten  sind,  gelten  folgende  Bestimmungen:
