Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  181

I.  Die  Eintrittsbeiträge  werden

a)  für  Volksschullehrer  und  Schulverweser  auf  6°/,,

b)  für  Volksschullehrerinnen  und  Schulverweserinnen  auf
2,5%/,  des  ersten  Jahresgehaltsbezuges  sowie  der  späteren
Gehaltsmehrungen  festgesetzt.

2,  Die  Jahresbeiträge  werden

a)  für  Volksschullehrer  und  Schulverweser  im  Falle  des  Eintrittes
  in  die  Pensionsanstalt  mit  einem  Lebensalter  bis  zu
fünfunddreißig  Jahren  einschließlich  auf  3%,,  dagegen  im
Falle  des  Eintrittes  in  die  Pensionsanstalt  nach  Überschreitung
  der  genannten  Altersgrenze  auf  49/,,

b)  für  Volksschullehrerinnen  und  Schulverweserinnen  im  Falle
des  Eintrittes  in  die  Pensionsanstalt  mit  einem  Lebensalter
  bis  zu  fünfunddreißig  Jahren  einschließlich  auf  1,2%,
dagegen  im  Falle  des  Eintrittes  in  die  Pensionsanstalt  nach
Überschreitung  der  genannten  Altersgrenze  auf  2,2%,  des
jeweiligen  Jahresgehaltsbezuges  festgesetzt.

Im  Königreich  Sachsen  gelten  in  Bezug  auf  die  Pensionsberechtigung
  ähnliche  Bestimmungen  wie  in  Preußen.  Nur  gilt  als
Anfangspunkt  für  die  Erlangung  der  Pensionsberechtigung  und  für
die  Berechnung  der  Pensionen  nicht  der  Zeitpunkt  der  ersten  dienstlichen
  Verwendung  überhaupt,  sondern  der  Zeitpunkt  der  ersten
Übertragung  einer  ständigen  Lehrerstelle.e.  Für  die  Höhe  der  Pensionen
  besteht  folgende  Skala:

Die  jährliche  Pension  beträgt  nach  erfülltem  10.,  jedoch  vor  erfülltem
  15.  Dienstjahre  30%,  des  Diensteinkommens,  steigt  dann  bis
zum  vollendeten  17.  Dienstjahr  um  je  10/,  hierauf  bis  zum  vollendeten
  25.  Dienstjahr  um  je  2°/,,  dann  bis  zum  vollendeten  32.  um
je  3%,,  von  da  an  bis  zum  vollendeten  35.  wieder  um  je  2°/,,  vom
vollendeten  35.  aber  nur  um  je  1°/,,  bis  sie  bei  dem  Dienstalter  von
40  Jahren  den  Höchstbetrag  von  80°%,,  erreicht.

Beiträge  werden  von  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  nicht  erhoben.


In  Württemberg  beginnt  die  Pensionsberechtigung  mit  der
Vollendung  des  neunten  Dienstjahres  (gerechnet  von  der  festen  Anstellung
  bezw.  vom  vollendeten  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre  ab).
Die  Pension  beträgt  beim  Eintritt  in  das  zehnte  Dienstjahr  40%,  des
Gehalts  und  steigt  mit  jedem  weiteren  bis  einschließlich  zum  vierzigsten
  Dienstjahre