189  Volksschulwesen.

I.  um  1?/,%,,  wenn  das  Gehalt  nicht  mehr  als  2400  M.,

2.  um  11/,%/,,  wenn  das  Gehalt  mehr  als  2400  M.  beträgt.

Dienstwohnung  bezw.  Mietsentschädigung  bleiben  bei  Berechnung
  der  Pension  außer  Ansatz.

Das  Badische  Gesetz  trifft  bezüglich  der  Pensionsberechtigung
die  gleichen  Bestimmungen,  die  in  Preußen  gelten.  Über  die  Höhe
der  Pension  ist  bestimmt,  daß  dieselbe  nach  zurückgelegtem  zehnten
Dienstjahr  30%,  des  Gehalts  betragen,  mit  jedem  weiteren  Dienstjahre
  um  11!/,%/,  des  Gehalts  steigen  und  über  75°,  des  Gehalts  nicht
hinausgehen  soll.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  des  Großherzogtums  Hessen
sind  von  der  festen  Anstellung  ab  pensionsberechtigt.  Die  Pension
beträgt  bis  zur  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  40°),  und  steigt
mit  jedem  folgenden  Dienstjahre  um  1!/,%/,  des  Gehalts  bis  zur
vollen  Höhe  desselben.  Ähnlich  wie  in  den  angeführten  sind  die
Verhältnisse  auch  in  den  übrigen  Staaten  geordnet.

3.  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer.

Was  oben  über  die  Pensionierung  im  allgemeinen  bemerkt
wurde,  gilt  auch  von  der  Reliktenversorgung.  Die  Verschiedenheiten
zwischen  den  einzelnen  Staaten  zeigen  sich  besonders  darin,  daß  in
manchen  neben  dem  Witwengeld  auch  Waisengeld  (für  die  Halbwaisen),
  in  anderen  nur  Witwengeld  bezahlt  wird,  und  daß  ferner  die
Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  entweder  nach  der  dem  verstorbenen
  Lehrer  an  seinem  Todestage  zustehenden  Pension  oder
nach  dem  zuletzt  von  ihm  bezogenen  Gehalt  berechnet  werden,  oder
drittens,  daß  für  dieselben  bestimmte  Beträge  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  der  Pension  oder  das  Gehalt  des  Mannes  festgesetzt  sind.  Wir
geben  auch  hier  die  wichtigsten  gesetzlichen  Bestimmungen  aus  einzelnen
  größeren  Staaten  wieder.

Für  die  Reliktenversorgung  der  Lehrer  in.  Preußen  gelten  im
allgemeinen  dieselben  gesetzlichen  Bestimmungen  wie  für  die  übrigen
Staatsbeamten.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  der  Witwen
und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen  vom  4.  Dezember
  1899  bestimmt  darüber  folgendes:

Die  Witwen  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
  Ehe  legitimierten  Kinder  eines  Lehrers,  welcher  zur  Zeit
seines  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Todes  entweder
  an  einer  öffentlichen  Volksschule  angestellt  war  und  Anspruch