Die  Lehrkräfte  der  Volksschule.  183

auf  lebenslängliches  Ruhegehalt  im  Falle  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  erworben  hatte,  oder  aus  dem  Dienste  einer  öffentlichen
Volksschule  mit  lebenslänglichem  Ruhegehalt  in  den  Ruhestand  versetzt
  war,  erhalten  Witwen-  und  Waisengeld  ($  1).

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  desjenigen
Ruhegehaltes,  zu  welchem  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist
oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den
Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  $  5  verordneten
  Beschränkung,  mindestens  216  M.  jährlich  betragen  und  2000  M.
nicht  übersteigen  ($  3).

Das  Waisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Lehrers  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein
Fünftel  des  Witwengeldes  für  jedes  Kind;

3.  fur  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des
Todes  des  Lehrers  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt
  war,  ein  Drittel  des  Witwengeldes  für  jedes  Kind

($  4).

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen
den  Betrag  des  Ruhegehalts  übersteigen,  zu  welchem  der  Verstorbene
  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Witwen-  und
Waisengeld  verhältnismäßig  gekürzt  ($  5).

In  Bayern  sind,  wie  für  die  Pensionierung  der  Lehrer  und
Lehrerinnen,  auch  zum  Zweck  der  Witwen-  und  Waisenversorgung
in  den  einzelnen  Kreisen  bezw.  Gemeinden  besondere  Kassen  eingerichtet,
  zu  deren  Unterhaltung  auch  die  Lehrer  gewisse  Beiträge
zahlen  müssen.  Die  Waisenfürsorge  geschieht  in  der  Hauptsache,
abgesehen  von  den  größeren  Städten,  durch  private,  von  der  Lehrerschaft
  unterhaltene  Kassen,  unter  denen  das  Lehrerwaisenstift  des
Bayerischen  Volksschullehrervereins  die  bedeutendste  ist.  Genauere
‚Angaben  für  den  ganzen  Staat  können  bei  den  großen  Verschiedenheiten
  in  den  einzelnen  Kreisen  bezw.  Gemeinden  nicht  gemacht
werden.  Als  Beispiel  seien  wieder  die  für  München  getroffenen
Bestimmungen  angeführt,  die  folgenden  Wortlaut  haben: