184  Volksschulwesen.

A.  Der  jährliche  Pensionsbetrag  der  Witwe  wird  aus  Jem
pensionsfähigen  Jahresgehaltsbezuge,  welchen  der  Ehemann  zuletzt
im  Aktivitätsstande  erhielt,  und  zwar:

1.  für  die  Witwe  eines  Verwesers  mit  10°/,,
2.  für  die  Witwe  eines  Volksschullehrers

a)  im  Falle  seines  Todes  nach  zurückgelegtem  zweiten  Dienstjahre
  mit  12°/,,

b)  im  Falle  seines  Todes  nach  zurückgelegtem  zweiten  und
vor  vollendetem  siebenten  Dienstjahre  mit  15°/o,

c)  im  Falle  seines  Todes  nach  vollendetem  siebenten  und  vor
vollendetem  siebzehnten  Dienstjahre  mit  19%/,,

d)  im  Falle  seines  Todes  nach  vollendetem  siebzehnten  Dienstjahre
  (jeweils  gerechnet  vom  Tage  der  Anstellung  als
Volksschullehrer)  mit  250%,  berechnet.

B.  Die  jährlichen  Pensionsbeträge  der  chelichen  Kinder  werden
für  jedes  Kind

a)  mit  ?/,0  der  sich  für  ihre  Mutter  berechnenden  Pension,  wenn
sie  einfache  Waisen  sind,

b)  mit  3/,,  der  sich  für  ihre  Mutter  berechnenden  Pension,
wenn  sie  Doppelwaisen  sind,  berechnet.

Der  Gesamtbetrag  der  an  die  Witwe  und  die  Waisen  eines
Schulverwesers  oder  Volksschullehrers  zu  leistenden  Pensionen  darf
die  Höhe  des  Pensionsbetrages,  auf  welchen  das  verstorbene  Mitglied
der  Pensionsanstalt  im  Falle  der  Dienstunfähigkeit  zu  Lebzeiten  Anspruch
  gehabt  hätte,  nicht  übersteigen.

Im  Königreich  Sachsen  erhalten  a)  die  Witwen  den  fünften
Teil  desjenigen  Diensteinkommens,  welches  ihr  Ehemann  zuletzt  im
wirklichen  Dienste  bezog,  selbst  wenn  derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens
  in  Pension  gesetzt  war;  b)  jede  Waise,  wenn  und  solange  die
Mutter  lebt,  ein  Fünftel,  nach  deren  Tode  drei  Zehnteile  der  Witwenpension.


Für  Württemberg  bestimmt  das  Gesetz  vom  31.  Juli  18%),
daß  jede  Witwe  eine  Pension  von  mindestens  360  M.  jährlich  als
Normalpension  und  außerdem  einen  nach  den  Ruhegehalt  ihres  verstorbenen
  Ehemanncs  zu  berechrenden  Zuschuß  erhält,  der  vom
Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  in  Gemeinschaft  mit  dem
Finanzministerium  festgesetzt  wird.  Für  jedes  Kind  unter  achtzelın