204  Volksschulwesen.

2.  Extraordinarium.
Zur  Beschaflung  neuer  Schulbänke  .  .  .  2  2  2  2  2  22.  30  000  M.
Summe  der  Ausgaben  16487  170  M.

Diesen  Ausgaben  stehen  folgende  Einnahmen  gegenüber:

Tit.  L  Grundeigentum  .  .  .  2...  2...  32  880  M.
Tit.  I.  Aus  Vermächtnisen  .  .  .  ...  305%  „
Tit.  UI.  Verschiedene  Einnahmen  .  .  .  .  .  41478  „

104  950  M.
Die  Gesamtaufwendungen  betragen  daher  16  382220  M.

Die  Summe  von  16  382220  M.  umfaßt  allerdings  nicht  die  Ausgaben  für  Schulhaus-Neubauten,
  für  Dienstpensionen  der  Lehrer  sowie  Versorgung  ihrer  Witwen  und
Waisen  und  die  Unterhaltung  der  der  Volksschule  dienenden  Bureaus  mit  ihren  Beamten

  sowie  verschiedene  kleine  Ausgaben.

Die  Beiträge,  welche  gemäß  dem  Gesetz  vom  3.  März  1897  betr.  das  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  aus  der
Staatskasse  gewährt  werden,  sowie  die  Einnahmen  aus  Schulversäumnisstrafen  sind  in
dem  Spezialetat  15  ebenfalls  nicht  in  Rechnung  gestellt;  ebenso  gewisse  Lasten,  welche
der  Volksschulverwaltung  aus  der  unentgeltlichen  Überlassung  von  Schulräumlichkeiten
an  andere  städtische  Verwaltungen  erwachsen.

Den  größten  Bestandteil  aller  laufenden  Aufwendungen  für  das
Volksschulwesen  bilden,  wie  wir  aus  den  vorstehenden  Zusammenstellungen
  ersehen,  die  persönlichen  Kosten  und  unter  diesen  wiederum
die  Gehälter  der  Lehrkräfte.  Die  Gehälter  der  einstweilig  und  der
fest  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen  sowie  der  Schulleiter  (Rektoren,
  Direktoren,  Hauptlehrer)  gehen  nicht  selten  über  die  durch
die  Gesetze  vorgeschriebenen  Mindestbezüuge  bezw.  Normalsätze
hinaus.  Diese  Gehälter  sind  aber  im  einzelnen  sehr  verschieden.
Die  folgenden  Tabellen  bieten  eine  Zusammenstellung  über  die  zu
Beginn  des  Jahres  1903  in  einer  größeren  Anzahl  von  deutschen
Städten  tatsächlich  bestehenden  Gehaltsverhältnisse  der  definitiv  angestellten
  Lehrer  und  Lehrerinnen  sowie  der  Rektoren.  Die  Tabelle
  10  stützt  sich  auf  Ermittelungen  der  statistischen  Zentralstelle
des  Deutschen  Lehrervereins.  (Statistische  Beilage  zur  Pädagogischen
Zeitung  März  und  April  1903).

Tabelle  11  (Seite  208  und  209)  gründet  sich  auf  die  Angaben  des
statistischen  Jahrbuchs  deutscher  Städte  für  1903;  sie  bietet  in  sehr
anschaulicher  Weise  eine  Übersicht  über  den  tatsächlich  erreichten
Bildungsgrad  sämtlicher  in  den  genannten  Städten  nach  Absolvierung
der  Schulpflicht  die  Volksschule  verlassender  Kinder.

Aus  dieser  Tabelle  ergibt  sich,  daß  die  Schüler  acht-  und
siebenstufiger,  ja  selbst  sechsstufiger  Volksschulen  nicht  immer  die
oberste  Klasse  erreichen.  Dies  ist  ein  Umstand,  der  die  Aufmerksamkeit
  der  Pädagowen  und  der  Verwaltungsbeamten  in  hohem  Maße