Die  Mittelschulen.  215

Statistik  nicht  ersichtlich)  2598  Knaben  und  3864  Mädchen  von
140  Lehrern  und  66  Lehrerinnen  unterrichtet.

Im  Großherzogtum  Hessen  gab  es  im  Frühjahr  1902  in  vier
Städten  6  erweiterte  Volksschulen  mit  88  Klassen  und  3695  Schülern
(1784  Knaben  und  1911  Mädchen),  an  denen  72  Lehrer  und  18  Lehrerinnen,
  zusammen  ®  Lehrkräfte,  wirkten.

In  Preußen  haben  Schulen  dieser  Art  schon  seit  alter  Zeit  in
den  verschiedensten  Formen  und  unter  den  verschiedensten  Bezeichnungen
  bestanden.  Man  nannte  sie  Bürger-,  Mittel-,  Rektor-,
höhere  Stadtschulen.  Sie  bestanden  entweder  neben  der  Volksschule,
die  dann  gewöhnlich  den  Charakter  der  Armenschule  trug,  oder
zweigten  sich  nur  in  den  oberen  Klassen  von  derselben  ab.  Ihr
Lehrplan  unterschied  sich  von  dem  der  Volksschule  gewöhnlich  nur
dadurch,  daß  Unterricht  in  einer  Fremdsprache  (in  Knabenschulen
meist  Latein,  in  Mädchenschulen  Französisch)  erteilt  wurde.  Oft  bestand
  der  Unterschied  auch  nur  in  der  verschiedenen  Bemessung  des
Schulgeldes..  All  diesen  Schulen  wurde  durch  die  „Allgemeinen
Bestimmungen“  vom  15.  Oktober  1872  eine  einheitliche  Organisation
vegeben.

Die  wesentlichsten  Punkte  dieser  Bestimmungen  sind  folgende:

„1.  Die  Schulen  sollen  neben  den  Volksschulen  des  Ortes  bestehen
  und  mindestens  5  aufsteigende  Klassen  mit  einer  Maximalzahl
von  je  50  Schülern  haben.  Es  kann  jedoch  gestattet  werden,  daß
die  Oberklassen  einer  sechsklassigen  Volksschule  nach  dem  Lehrplane
der  Mittelschule  arbeiten.

2.  Der  Unterricht  in  der  Mittelschule  ist  im  Anschlusse  an  einen
beigefügten  Lehrplan*),  welcher  auf  eine  sechsklassige  Schule  berechnet
ist,  zu  erteilen.  Bei  5  Klassen  sind  die  Pensa  der  drei  Unterklassen
auf  2  Klassen  zu  verteilen.  Bei  mehr  als  6  Klassen  findet  eine  Erweiterung
  des  Pensums  statt.

Wo  die  lokalen  Verhältnisse  eine  besondere  Berücksichtigung
des  Ackerbaues,  Fabrikwesens,  Bergbaues,  Handels  oder  der  Schiffahrt
in  dem  Lehrplan  bedingen,  sind  die  erforderlichen  Änderungen  in
demselben  vorzunehmen.  Demgemäß  ist  es  auch  je  nach  dem  Bedürfnisse
  zuzulassen,  nur  eine  der  im  Lehrplane  bezeichneten  neueren
Sprachen  oder  statt  derselben  eine  andere  in  den  Lehrplan  aufzunehmen.


*)  Derselbe  wird  in  folgendem  wiedergegeben  werden.