216  Volksschulwesen.

3.  Die  Inventarien  der  Mittelschulen  müssen  den  höheren  Lehrzwecken
  derselben  entsprechen.  Insbesondere  sind  für  den  Unterricht
in  der  Geographie  und  in  der  Naturkunde  die  erforderlichen  Lehrmittel
  zu  beschaffen.

Auch  ist  für  eine  Bibliothek  Sorge  zu  tragen,  welche  diejenigen
größeren  wissenschaftlichen  Werke  enthält,  deren  Benutzung  für  die
Lehrer  notwendig  ist.

4.  Der  Unterricht  ist  nur  von  solchen  Lehrern  zu  erteilen,
welche  hierzu  nach  Maßgabe  der  Prüfungsordnung  als  befähigt  anerkannt
  sind.“

Der  durch  die  „Allgemeinen  Bestimmungen“  vorgeschriebene
Lehrplan  setzt  besonders  für  den  Unterricht  im  Rechnen,  dem  auch
die  Elemente  der  Buchstabenrechnung  und  Algebra  als  Aufgabe  gestellt
  werden,  und  in  der  Geometrie  sowie  in  den  Realien  höhere
Ziele  als  für  die  Volksschule  fest.  Außerdem  soll  Unterricht  in  einer
oder  in  zwei  fremden  Sprachen,  in  der  Regel  im  Französischen  und
FEinglischen,  oder  in  einer  dieser  Sprachen  erteilt  werden.  Für  Knabenschulen
  ist  auch  fakultativer  Unterricht  im  Lateinischen  zulässig.

Von  der  durch  die  „Allgemeinen  Bestimmungen“  gewährleisteten
  Freiheit,  die  Mittelschulen  in  ihrer  Organisation  und  ihrem
Lehrplan  den  örtlichen  Verhältnissen  möglichst  anzupassen,  ist  ausgiebig
  Gebrauch  gemacht  worden,  sodaß  auch  jetzt  noch,  wie  die
weiter  unten  gegebene  statistische  Übersicht  des  näheren  erkennen
läßt,  eine  große  Mannigfaltigkeit  der  Organisationsformen  vorhanden
ist.  Während  in  größeren  und  mittleren  Städten  die  Schulen  meist
selbständige,  weder  mit  den  Volksschulen  noch  mit  den  höheren  Lehranstalten
  in  irgend  welcher  Verbindung  stehende  Anstalten  sind,
bauen  sie  sich  in  kleineren  Orten  meist  auf  die  Volksschule  auf,  und
die  Knabenschulen  werden  in  ihrem  Lehrplan  durch  die  höheren
Lehranstalten  insofern  beeinflußt,  als  sie  gleichzeitig  den  Zweck  verfolgen,
  einen  Teil  der  Schüler  für  eine  bestimmte  Klasse  des
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (gewöhnlich  für  die  Quarta  oder
Tertia)  vorzubereiten.  Die  in  den  „Allgemeinen  Bestimmungen“  als
Norm  aufgestellte  Organisation  in  sechs  aufsteigenden  Klassen  hat  in
den  als  selbständige  Organismen  bestehenden  Schulen  größtenteils
dem  acht-  oder  neunklassigen  System  Platz  gemacht.

Wie  sich  auf  Grund  der  angegebenen  Verhältnisse  im  einzelnen
die  Organisation  der  Mittelschulen  gestaltet  hat,  soll  an  einigen  Beispielen
  gezeigt  werden.