Die  Mittelschulen.  221

Kenntnissen  und  Fertigkeiten  in  erhöhtem  Maße  auszurüsten;  sie  setzt
den  erfolgreichen  Besuch  der  drei  ersten  Volksschulklassen  voraus.

Wöchentliche  Lehrstunden  in  Klasse  *)

Lehrgegenstände
IV  V  VI  Vo  vi
-  |
Religion  .  .  .  .  3  3  3  |  3  3
Deutsche  Sprache  .  7  6  6  5  6
Schönschreiben  .  3  2  1  |  1  _
Rechnen  .  6  5  4  4  4
Geometrie  —  1  1  2  2
Zeichnen  .  .  2  2  3  3  3
Geographie  .  2  2
Geschichte  —_  1  3  3  3
Naturgeschichte  l  2  2  Z—  —
Naturlehre  _  —  —  2  2
Gesang  2a  "la  2/2  |
Turmen  2  2  2  2  2
Französisch  .  .  .  2...  |  5  5  6  6  |  6
|
Summa  32  |  32  32  32  32

In  der  VIII.  Klasse  können  der  deutschsprachliche  und  französische
  Unterricht  auf  je  5  Stunden  gemindert  und  dafür  Volkswirtschaftslehre
  in  wöchentlich  2  Stunden  nach  folgenden  Gesichtspunkten
erteilt  werden:  1.  Der  Mensch  in  der  Einzelstellung.  2.  Die  Familie.
3.  Die  Gemeinde.  4.  Der  Staat  und  seine  Verfassung.  5.  Die  Arbeit
und  die  Versicherungen.  6.  Das  Kapital.  7.  Wirtschaftliche  Gesellschaften.
  8.  Handel  und  Verkehr.  9.  Das  Geld.  10.  Der  Kredit.
11.  Finanzen.  12.  Militär-  und  Marinewesen.

Die  Töchterschule  ist  eine  erweiterte  Volksschule  im  Sinne
der  $$  92  und  93  des  Elementarunterrichtsgesetzes  vom  13.  Mai  1892.
Die  Lehrgegenstände  und  Ziele  sind  diejenigen  des  Normallehrplanes,
erweitert  durch  Französisch,  welches  vom  4.  Schuljahre  an  obligatorischer
  Lehrgegenstand  ist,  durch  besondere  Pflege  des  Zeichnens
in  Verbindung  mit  dem  Handarbeitsunterricht  und  durch  eine  den
besonderen  Verhältnissen  der  Schule  entsprechende  Ausdehnung  der
Realien.  |

Die  Mittelschule  setzt  sich  das  Ziel,  ihre  Schüler  und  Schuülerinnen
  weiter  zu  fördern,  als  dieses  in  der  gewöhnlichen  Volksschule

*)  Die  Klassen  steigen  auf  von  IV—  VII.