Geschichte  des  I.ehrerbildungswesens.  243

daß  man  mitunter  zu  weit  gegangen  war,  wie  es  bei  kräftigen  Vorstößen
  oft  der  Fall  ist;  zudem  zeigte  sich  das  wohlberechtigte  Standesbewußtsein
  mehr  als  nötig  war.  Aber  trotzdem  muß  die  Entwicklung
als  eine  im  ganzen  gesunde  bezeichnet  werden.  Jedoch  die  Ereignisse
  von  1848  ließen  die  leitenden  Kreise  anders  darüber  denken:
man  sah  nur  Schatten,  nur  Mißerfolge,  —  man  machte  den  Lehrerstand
  und  die  Seminare  für  die  revolutionären  Ideen  verantwortlich.

Die  Folge  hiervon  war  in  Preußen  die  Verlegung  der  Seminare
in  kleine  Orte.  Auch  erschienen  Bestimmungen,  welche  zum  ersten
Male,  und  dies  ist  sehr  wichtig,  das  Seminarwesen  einheitlich  ordneten:
die  vielumstrittenen  Regulative  vom  1.,  2.  und  3.  Oktober  1854.
Keinem  Zweifel  kann  es  unterliegen,  daß  die  Regulative  in  vielen
Punkten  einen  wesentlichen,  die  Lehrerbildung  hart  einschnürenden
Rückschritt  bedeuten.  Mit  Recht  ist  aber  hervorgehoben  worden,
daß  durch  ihre  Herausgabe  weiteren  Rückschritten  ein  Halt  geboten
und  Schlimmeres  verhütet  wurde.  Mag  auch  Inhalt  und  Sprache  der
Regulative  heute  verurteilt  werden,  so  bleibe  nicht  unbeachtet,  daß
sie  ein  bemerkenswertes  pädagogisches  Material  enthalten,  daß  jetzt  der
Seminarkursus  überall  dreijährig  und  die  Übungsschule  auch  dem
Seminar  angegliedert  wurde.  Jene  Erlasse  erfuhren  in  den  Jahren
1859—1861  bedeutende  Abänderungen,  wodurch  teilweise  ihr  rückschrittlicher
  Charakter  schwand,  blieben  aber  bis  1872  in  Geltung.
Während  dieser  Zeit  hatten  sich  die  preußischen  Seminare  auf  64
vermehrt.

In  den  übrigen  deutschen  Staaten  ergingen  meist  ähnliche  Bestimmungen.
  Jedoch  erließen  Bayern  bereits  1866  und  Württemberg
und  Baden  1868  neue  Verordnungen  für  das  Lehrerbildungswesen.
Für  Preußen  erschienen  am  15.  Oktober  1872  die  „Allgemeinen  Bestimmungen“,
  die  29  Jahre  ohne  wesentliche  Änderungen  in  Geltung
blieben.  Sollte  nach  den  Regulativen  der  Lehrer  ein  wenig  mehr
wissen,  als  was  er  selbst  lehren  sollte,  so  glich  jetzt  der  allgemeine
Bildungsstandpunkt  des  Seminaristen,  von  dem  Fehlen  der  Sprachen  abgesehen,
  wie  man  sich  auszudrücken  pflegte,  dem  eines  Obersekundaners
einer  höheren  Lehranstalt  —  es  wurde  schließlich  auch  1896  den  Seminaren
  die  Berechtigung  verliehen,  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung
  zum  Einjährig-freiwilligen  Heeresdienst  auszustellen.  Ein  wesentlicher
  Mangel  war  bisher  das  fast  völlige  Fehlen  von  Präparandenanstalten.
  Die  Allgemeinen  Bestimmungen  hatten  zur  Folge,  daß  gegenwärtig
  der  bei  weitem  größte  Teil  der  in  das  Seminar  Eintretenden
seine  Ausbildung  nicht  mehr  in  privater  Vorbereitung,  sondern  auf

16*