Die  Prüfungen.  309

stellung  im  Volksschuldienst  berechtigt.  Die  Prüfungskommission
wird  aus  dem  Seminarlehrerkollegium  gebildet,  außerdem  sendet  die
Unterrichtsverwaltung  ihre  Kommissare,  so  das  zuständige  Provinzial-Schulkollegium
  einen  Provinzialschulrat  als  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission,
  die  Regierung,  in  deren  Bezirk  das  betreffende  Seminar
liegt,  einen  Regierungs-  und  Schulrat.  Außerdem  ist  es  den  kirchlichen
  Behörden  gestattet,  einen  Vertreter  zur  Beiwohnung  an  der
Religionsprüfung  zu  bestellen,  dem  auch  das  Recht  zusteht,  bei
mangelhaften  Leistungen  eines  Prüflings  in  Religion,  Einspruch  im
Namen  der  Kirche  zu  erheben.

Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich;  an  schriftlichen,  unter
Aufsicht  zu  fertigenden  Arbeiten  sind  zu  liefern  1.  ein  Aufsatz  aus
der  Pädagogik  oder  der  deutschen  Literatur,  ?.  und  3.  je  eine  Aufabe
  aus  der  Religion  und  der  Geschichte,  4.  eine  Übersetzung  aus
der  fremden  Sprache  ins  Deutsche,  5.  für  die  Teilnehmer  am  Orgelspiel
  und  der  Harmonielehre  die  Bearbeitung  eines  Chorals..  Die
dafür  zur  Verfügung  gestellte  Zeit  beträgt  beim  Aufsatz  vier,  bei  den
anderen  Arbeiten  je  zwei  Stunden.  Ferner  hält  jeder  Prüfling  eine
Lehrprobe  ab,  für  welche  die  schriftliche  Vorbereitung  einzureichen
ist.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  positiven  Kenntnisse
  in  Pädagogik,  Religion,  Deutsch,  Geschichte  und  in  der  Fremdsprache,
  bei  den  Zöglingen  die  in  Natur-  oder  Erdkunde  beim  Eintritt
  in  die  Oberklasse  kein  genügendes  Zeugnis  erhielten,  auch
hierauf;  wessen  Leistungen  übrigens  in  Mathematik  in  der  2.  Seminarklasse
  nicht  genügten,  durfte  nicht  in  die  1.  Klasse  versetzt  werden.
Ferner  wird  die  Methodik  sämtlicher  Gegenstände  des  Volksschulunterrichts
  gefragt.  Die  Aufgaben  sind  so  gestaltet,  daß  die  Antwort
entweder  in  kurzer  Form  oder  auch  in  zusammenhängendem  Vortrage
  erfolgt.  Für  die  schnellere  Erledigung  der  mündlichen  Prüfung
wird  die  Kommission  in  mehrere  Gruppen  geteilt,  denen  mindestens
drei  Mitglieder  angehören  müssen.  Zudem  wird  je  nach  Ermessen
in  einem  oder  mehreren  Fächern  vor  der  ganzen  Kommission  geprüft.
  Über  das  Bestehen  entscheidet  die  Kommission  nach  dem
Gesamtergebnis  des  Examens,  wobei  unter  Umständen  nicht  genügende
  Leistungen  in  einem  Fache,  durch  gute,  in  einem  andern
Fache  ausgeglichen  werden  können.  Auf  jeden  Fall  war  die  Prüfung
erfolglos,  sobald  die  Leistungen  in  Pädagogik  oder  Religion  oder
Deutsch  oder  Geschichte  nicht  hinreichten.

Auch  solchen,  die  kein  Seminar  besuchten,  ist  die  Ablegung
der  I.  Prüfung  gestattet.  Nur  werden  sie  in  allen  Fächern  geprüft;