310  Die  Volksschullehrerbildung.

zudem  müssen  die  positiven  Kenntnisse  in  Mathematik  unbedingt  genügen.
  Im  Gegensatze  zu  früheren  Zeiten  ist  es  nur  die  Ausnahme,
wenn  sich  ein  Nicht-Zögling  zur  1.  Lehrerprüfung  meldet,  da  die
äußerst  gesteigerten  Anforderungen  ohne  Seminarbesuch  wenig  Aussicht
  auf  das  Bestehen  des  Examens  bieten.  Zudem  ist  durch  die
vielen  Neugründungen  der  letzten  30  Jahre  hinreichend  Gelegenheit
zur  Ausbildung  geboten.

Außer  der  Seminarabgangsprüfung  gibt  es  im  Volksschulwesen
nur  noch  eine  Pflichtprüfung,  die  sogenannte  2.  Lehrerprüfung,  ohne
die  eine  endgültige  Anstellung  nicht  erfolgt.  Die  andern  Examina
sind  freiwillige.

Frühestens  zwei,  spätestens  fünf  Jahre  nach  dem  Abgang  hat
sich  der  junge  Lehrer  jener  Prüfung  zu  unterziehen.  Vielfach  wurde
sie  Wiederholungsprüfung  genannt  und  in  diesem  Sinne  auch  gehandhabt.
  Die  Lehrpläne  von  1901  fordern  ausdrücklich  eine  andere
Gestaltung:  „Die  Prüfung  soll  nicht  eine  Wiederholung  der  Seminarentlassungsprüfung
  sein,  sie  hat  nicht  den  Zweck,  festzustellen,  ob  die
Bewerber  das  in  der  Entlassungsprüfung  nachgewiesene  Wissen  in
den  verschiedenen  Fächern  noch  besitzen“.  Vielmehr  soll  es  die
Aufgabe  sein,  auf  Grund  der  näher  bezeichneten  Forderungen,  „die
Tüchtigkeit  der  zu  prüfenden  Lehrer  für  die  Verwaltung  eines  Schulamtes
  zu  ermitteln.“  So  gestaltet  sie  sich  als  eine  Fachprüfung,
indem  festgestellt  wird,  wieweit  die  methodisch-theoretische  und  die
praktische  Ausbildung  gediehen  ist.  Zudem  hat  der  Prüfling  nachzuweisen,
  daß  er  sich  in  der  Pädagogik  und  in  einem  Sonder-Fache
selbständig  weitergebildet  hat.  Die  Meldung  zum  Examen  erfolgt
durch  Vermittlung  des  Kreisschulinspektors,  der  ein  Zeugnis  über  die
Tätigkeit  und  Fähigkeit  des  betreffenden  Lehrers  beizulegen  hat.
Ebenso  tun  dies  die  Regierungs-  und  Schulräte.  Werden  hierbei
Bedenken  geäußert,  die  sich  besonders  gegen  den  Charakter,  die  Beeabung
  und  den  Fleiß  äußern,  so  wird  der  Bewerber  vorläufig  zurückgewiesen.


Die  Prüfung  wird  an  den  Lehrerseminaren  abgehalten  und
äußerlich  in  gleicher  Weise  gehandhabt  wie  beim  Abgang.  Auch
die  Prüfungskommission  ist  in  gleicher  Weise  zusammengesetzt,  nur
fehlt  ein  Vertreter  der  kirchlichen  Behörden.  Schriftlich  ist  ın  vier
Stunden  ein  Aufsatz  über  ein  pädagogisches  Thema  unter  Aufsicht
anzufertigen.  Sodann  findet  die  Lehrprobe  statt,  deren  Thema  am
Tage  zuvor  unter  tunlichster  Rücksicht  auf  die  Fächer  und  Stufen,
in  denen  der  Prüfling  unterrichtet  hat,  zu  stellen  ist.  Dadurch  soll