Die  Prüfungen.  311

ihm  Gelegenheit  geboten  werden,  seine  praktische  Befähigung  in  ihm
bekannten  Gebieten  zu  zeigen,  da  eine  allseitige  unterrichtliche  Fertigkeit
  von  einem  erst  zwei  Jahre  im  Amte  stehenden  Lehrer  nicht  verlangt
  werden  kann.

Die  mündliche  Prüfung  beginnt  mit  der  Pädagogik,  und  zwar  ist
auf  ihre  Geschichte,  die  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  und  die  Schulpraxis
  einzugehen.  Im  Vordergrunde  steht  die  Geschichte  der  preußischen
  Volksschule,  die  Anwendung  der  Psychologie,  einige  Erfahrung
in  der  Verwaltung  des  Schulamtes  und  hinreichende  Kenntnis  der  Verordnungen
  über  das  Schulwesen.  Zudem  hat  der  Prüfling  das  Spezialstudium
  eines  von  ihm  gewählten  pädagogischen  Werkes  nachzuweisen.


Die  weitere  Prüfung  ist  methodisch  und  erstreckt  sich  in  der
Regel  auf  drei  Fächer,  unter  denen  sich  immer  zwei  von  den  Fächern,
Religion,  Deutsch,  Mathematik  oder  Geschichte  befinden  müssen.
Bei  unzureichenden  Leistungen  ist  die  Prüfung  auf  die  Methodik
anderer  Fächer  auszudehnen.  Der  Nachdruck  liegt  auf  der  Praxis,
doch  sind  möglichst  spezielle  methodische  Schriften  durchzusehen.
Endlich  ist  die  Weiterbildung  in  einem  Spezialfache  nachzuweisen.
Der  Nachdruck  liegt  nicht  darauf,  möglichst  umfangreiches  Wissen
von  allen  möglichen  Einzelheiten  zu  erwerben,  vielmehr  sich  in  ein
Sondergebiet  vermittels  hervorragender  Werke  und,  sofern  angängig,
auf  Grund  von  Quellen  zu  vertiefen.

Der  Ausfall  der  Prüfung  ist  vom  Gesamtergebnis  unter  eventueller
Ausgleichung  nicht  hinreichender  Leistungen  durch  bessere  in  einem
anderen  Fache,  abhängig.  Bei  einem  Nichtgenügend  in  der  Pädagogik
oder  in  der  Lehrprobe,  für  die  unter  Umständen  ein  neues  Thema
gestellt  werden  kann,  oder  in  zweien  von  den  Fächern  Religion,
Deutsch,  Mathematik  und  Geschichte  ist  das  Zeugnis  zu  versagen.

2.  Prüfungen  zur  Erlangung  höherer  Ämter.

Die  Ablegung  der  2.  Lehrerprüfung  berechtigt  nur  zur  endgültigen
  Anstellung  an  Volksschulen,  die  Befähigung  zur  Anstellung
als  Lehrer  an  Mittel-*)  und  höheren  Töchterschulen  wird  jedoch  für
solche,  die  ihre  Vorbildung  auf  dem  Seminar  genossen  haben,  nur
durch  die  Mittelschullehrerprüfung  erworben;  außerdem  werden

*)  Die  „Mittelschulen“  sind  gehobene  Volksschulen  und  nicht  mit  den  „höheren
J.ehranstalten“  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen)  zu  verwechseln,  die  zuweilen
  ebenfalls  als  „Mittelschulen“  bezeichnet  werden.