312  Die  Volksschullehrerbildung.

übrigens  noch  Geistliche,  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  und
der  Theologie  zugelassen.  Die  Prüfungskommission  wird  in  jeder
Provinz  aus  dem  Kommissar  des  Provinzial-Schulkollegiums  als  Vorsitzendem
  sowie  aus  besonders  zu  bestimmenden  Schulverwaltungsund
  Schulaufsichtsbeamten,  Leitern  und  Lehrern  öffentlicher  Unterrichtsanstalten
  als  Prüfenden  gebildet.  Die  Prüfung  selbst  charakterisiert
sich  als  eine  pädagogische  und  eine  wissenschaftliche.  Der  pädagogische
  Charakter  kommt  außer  in  der  von  jedem  Bewerber  abzulegenden
  Prüfung  in  der  Erziehungswissenschaft  auch  in  der  Forderung
zum  Ausdruck,  daß  in  den  gewählten  Spezialfächern  Vertrautheit  mit
ihrer  Methodik  und  den  geeigneten  Lehrmitteln  nachgewiesen  werden
muß.  Der  wissenschaftliche  Charakter  zeigt  sich  nicht  allein  im  Umfange
  des  geforderten  Wissens,  sondern  auch  in  der  Bestimmung,
Bekanntschaft  mit  wichtigen  wissenschaftlichen  Hilfsmitteln.

Außer  der  Pädagogik  wird  in  folgenden  Fächern,  von  denen
der  Bewerber  zwei  zu  wählen  hat,  geprüft:  1.  Religion,  2.  Deutsch,
3.  Französisch,  4.  Englisch,  5.  Geschichte,  6.  Erdkunde,  7.  Mathematik,
8.  Botanik  und  Zoologie,  9.  Physik  und  Chemie  nebst  Mineralogie.
Außerdem  ist  es  zulässig,  im  Lateinischen  eine  Prüfung  abzulegen;
Jedoch  tritt  es  nicht  an  Stelle  eines  anderen  Prüfungsfaches,  sondern
wird  außerhalb  der  beiden  Wahlfächer  examiniert.

Die  Prüfung  selbst  besteht  aus  einer  häuslichen  Arbeit,  zwei  schriftlichen  unter
Aufsicht  anzufertigenden  Arbeiten,  einer  L.ehrprobe  und  dem  mündlichen  Examen.  Für
die  häusliche  Arbeit,  deren  Thema  aus  einem  der  beiden  Wahlfächer  unter  tunlichster
Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Prütlings  gestellt  wird,  sind  acht  \Wochen  Zeit  gelassen,
  die  auf  Wunsch  bis  zu  zwölf  Wochen  verlängert  wird.  Bei  Abgabe  der  Arbeit
hat  der  Bewerber  schriftlich  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig  und  nur  unter  Benutzung
  der  von  ihm  angegebenen  literarischen  und  anderweitigen  Hilfsmittel  angefertigt
hat.  Läßt  die  häusliche  Arbeit  unzweifelhaft  erkennen,  daß  dem  Bewerber  die  nachgesuchte
  I.chrbefähigung  nicht  zuerkannt  werden  kann,  so  ist  er  von  der  mündlichen  Prüfung
zurückzuweisen.

Die  schriftlichen  Klausurarbeiten  werden  aus  jedem  Fache  des  Bewerbers  gewählt.
In  den  Fremdsprachen  ist  je  eine  Übersetzung  in  diese  und  aus  ihr  anzufertigen.  Nach
Wahl  des  Prüflings  kann  an  Stelle  der  Übersetzung  in  die  Fremdsprache  eine  freie
Arbeit  treten.  Für  jedes  Fach  stehen  vier  Stunden  zur  Bearbeitung  frei.  Hilfsmittel
sind  unzulässig,  nur  seltenere  Vokabeln  dürfen  angegeben  werden.  Die  Lehrprobe,  deren
Thema  aus  einem  der  Fächer  des  Bewerbers  am  Tage  zuvor  gestellt  wird,  ist  an  einer
Mittel-  oder  höheren  Mädchenschule  zu  halten.

In  der  Pädagogik  wird  eingehende  Beschäftigung  mit  der  Psychologie  unter  steter
Rücksicht  auf  Erziehung  und  Unterricht  gefordert.  Ferner  muß  der  Prüfling  die  genauere
Kenntnis  mit  einem  Zeitraum  und  einem  namhaften  neuzeitlichen  Schriftsteller  der
Pädagogik  nachweisen.  In  beiden  Punkten  steht  ihm  die  Wahl  frei.  Beispielsweise
mögen  in  Folgendem  die  Anforderungen  in  einigen  Fächern  nach  der  Prüfungsordnung
vom  1.  Juli  1901  mitgeteilt  werden.