314  Die  Volksschullehrerbildung.

Nichtbestehen  der  Prüfung.  Auf  jeden  Fall  war  sie  ohne  Erfolg,
wenn  die  Leistungen  in  Pädagogik  oder  in  einem  der  gewählten
Fächer  nicht  genügten.  Denen,  welche  die  Prüfung  erfolgreich  ablegten,
  ist  es  gestattet,  die  Lehrbefähigung  in  weiteren  Fächern  auf
Grund  einer  Erweiterungsprüfung  nachzusuchen.  Sie  wird  «ebenso
schandhabt  wie  die  ursprüngliche  Prüfung,  nur  fällt  Pädagogik  fort.

Dem  Volksschullehrer,  der  die  Mittelschulprufung  abgelegt  hat,
eröffnen  sich  durch  Bestehen  der  Rektorprüfung  weitere  Aussichten.
Hiermit  erhält  er  die  Befähigung  zur  l.eitung  von  mehrklassigen
Privatschulen,  von  Volksschulen  mit  sechs  und  mehr  Klassen,  von
Mittel-  und  höheren  Töchterschulen  und  von  öffentlichen  Präparandenanstalten,
  sowie  die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Seminarlehrer.
Von  diesem  Amte  aus  ist  ihm  bei  Bewährung  die  Möglichkeit  seseben,
  zum  Seminar-Öberlehrer,  Seminardirektor  oder  Kreisschulinspektor
  befördert  zu  werden.  Außerdem  können  sich  der  Rektorprüfung
  noch  Geistliche,  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  und  der
Theologie,  welche  die  Befähigung  zum  Mittelschullehrer  besitzen  und
mindestens  drei  Jahre  im  Schuldienst  gestanden  haben,  unterziehen
Die  ausnahmsweise  Zulassung  ohne  vorherige  ÄAblegung  des  Mittelschulexamens
  auf  Grund  nachgewiesener  mehrjähriger  Übung  und
Bewährung  im  Schuldienst  bleibt  der  Entscheidung  des  Unterrichtsministeriums
  vorbehalten.

Der  Charakter  der  Prüfung  ist  ein  pädagogisch-methodischer,  sie  stellt  also  eine
reine  Fachprüfung  dar.  Es  ist  eine  häusliche  Arbeit  anzufertigen,  für  die  das  Provinzial-Schulkollegium
  das  Thema  aus  der  Unterrichts-  und  Erziehungslehre  oder  der  Schulpraxis
stellt.  Die  Zeit  dafür  beträgt  acht,  unter  besonderen  Umständen  zwölf  Wochen.  (senügt
die  Arbeit  nicht,  dann  wird  der  Bewerber  zur  mündlichen  Prüfung  nicht  erst  einberufen.
In  dieser  wird  die  allgemeine  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  im  Zusammenhang  mit
der  Psychologie  verlangt,  und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  Schulart,  für  die  der  Bewerber
  das  Zeugnis  wünscht.  Ferner  muß  der  Prüfling  die  (seschichte  und  besondere
Methodik  der  einzelnen  Unterrichtsfächer  kennen,  über  die  Schulpraxis  und  die  Schulordnungen
  gehörig  orientiert  sein.  Dies  alles  ergibt  sich  mit  Notwendigkeit  aus  seiner
stellung  als  Schulleiter.  Da  er  aber  als  solcher  die  Vorschläge  zur  Ausstattung  seiner
Schule  mit  T.ehr-  und  Lernmitteln  sowie  für  die  Schüler-  und  Lehrerbibliothek  zu  machen
hat,  auch  den  ihm  unterstellten  Lehrern  und  Lehrerinnen  ein  Führer  bei  deren  Fortbildung
  scin  soll,  so  muß  er  sich  beim  Rektorexamen  über  seine  Bekanntschaft  mit  den
l,ehr-  und  L.ernmitteln  der  Schule,  mit  den  Volks-  und  Jugendschriften  sowie  über  die
wichtigsten  wissenschaftlichen  Hhilfsmittel  der  Weiterbildung  ausweisen.

Die  weiteren  Prüfungen,  welche  cin  Volksschullehrer  ablegen
kann,  nämlich  im  Zeichnen,  Turnen,  in  der  Musik  und  ım  Taubstummenwesen,
  bilden  den  Abschluß  einer  besönderen,  an  hierfür  bestimmten
  Anstalten  stattfindenden  Fortbildung.  Die  kommen  deshalb
in  dem  der  Fortbildung  gewidmeten  Abschnitt  4  zur  Sprache.