Die  Prüfungen.  315

B.  Die  andern  Bundesstaaten.

Auch  die  übrigen  deutschen  Staaten  verlangen  für  den  Eintritt
in  den  Volksschuldienst  die  1.  und  2.  Lehrerprüfung,  die  —  unter
verschiedenen  Namen  —  in  der  Hauptsache  die  gleichen  Ziele  wie
in  Preußen  verfolgen  und  ungefähr  ebenso  gehandhabt  werden.
Mittelschul-  und  Rektorprüfungen  finden  nur  ganz  vereinzelt  statt.

Eine  in  Preußen  nicht  bekannte  Prüfung  besteht  im  Königreich
Sachsen,  im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar  und  neuerdings  im
Großherzogtunı  Hessen.  Hier  ist  es  nämlich  den  Volksschullehrern
unter  besonderen  Umständen  gestattet,  die  Landesuniversität  (Leipzig,
Jena,  Gießen)  auf  sechs  Semester  zu  beziehen  und  sodann  die  „Pädagogische
  Prüfung“  abzulegen.  Erforderlich  ist  die  Zensur  I  bei  der
2.  Lehrerprüfung,  im  Königreich  Sachsen  genügt  unter  Umständen
Nummer  Ib,  in  Hessen  auch  Nummer  II;  auf  jeden  Fall  hat  sich  das
Zeugnis  des  Schulinspektors  günstig  über  Leistungen  und  Charakter
des  zu  Imnmaatrikulierenden  auszusprechen.  Im  Königreich  Sachsen
wird  durch  die  Pädagogische  Prüfung  die  Anstellungsfähigkeit  als
Lehrer  an  Realschulen  und  Seminaren  erlangt,  in  Hessen  als  Seminarlehrer,
  in  Sachsen-Weimar  die  Befähigung  „zur  Erteilung  eincs
wissenschaftlich  begründeten  Unterrichts.“

Im  Königreich  Sachsen  ist  verbindlich  für  jeden  die  Prüfung  in
Pädagogik  und  Philosophie  ferner  in  deutscher  Sprache  und  Literatur
endlich  in  der  Religion,  soweit  die  Allgemeinbildung  in  diesen  Fächern
einem  Lehrer  an  höheren  Lehranstalten  geziemt.  Außerdem  ist
in  mindestens  drei  Fächern  die  besondere  ‚Lehrbefähigung‘“  nachzuweisen.
  Zur  Auswahl  stehen  Religion,  Pädagogik,  Deutsch,  Lateinisch,
Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Erdkunde,  Mathematik,  Naturlehre
(Physik  und  Chemie),  Naturkunde  (Botanik,  Mineralogie,  Zoologie).
Erweiterungsprüfungen  sind  zulässig.

In  Sachsen-Weimar  sieht  man  von  dem  Nachweise  einer  Allgemeinbildung
  gewöhnlich  ab.  Verbindlich  ist  jedoch  für  jeden  der
Nachweis  der  Lehrbefähigung  in  der  Pädagogik,  die  mit  einer  Prüfung
in  der  Philosophie  verbunden  ist.  Außerdem  ist  die  Prüfung  in  zwei
Fächern  nachzuweisen;  es  sind  die  gleichen,  wie  im  Königreich
Sachsen,  nur  fehlen  die  fremden  Sprachen.  In  Hessen  wird  jeder
Bewerber  in  Philosophie  nebst  Pädagogik  geprüft,  außerdem  in  der
Schulgesundheitspflege.  Ferner  hat  er  mindestens  zwei  Spezialfächer
zu  wählen.  und  zwar  stehen  ihm  zur  Verfügung:  1.  Deutsch,  2.  Französisch,
  3.  Geschichte,  4.  Geographie,  5.  Mathematik,  6.  Physik,