Das  Taubstummenbildungswesen  im  Deutschen  Reich.  353

welcher  die  Taubstummen  seines  Wohnortes  und  der  nächsten  Umgebung
  zu  unterrichten  imstande  sei.  Dieser  Zweck  wird  am  sichersten
erreicht,  wenn  an  jedem  Schullehrerseminare  ein  Lehrer  angestellt
wird,  der  die  Unterweisung  und  Behandlung  der  Taubstummen  in
einem  der  vorhandenen  Institute  gründlich  erlernt  hat,  eine  Anzahl
derselben  in  der  mit  dem  Seminare  verbundenen  Übungsschule  fortdauernd
  unterrichtet  und  dabei  zugleich  die  für  die  Sache  empfänglichen
  fähigeren  und  verständigeren  Seminaristen  mit  der  Methode  des
Taubstummenunterrichts  theoretisch  und  praktisch  bekannt  macht.‘

Es  wurden  alsbald  geeignete  Lehrer  an  die  Königliche  Taubstummenanstalt
  in  Berlin  berufen,  die  hier  ihre  Ausbildung  als  Taubstummenlehrer
  erhielten,  um  später  an  den  Schullehrerseminaren  die
Seminaristen  in  die  Methode  des  Taubstummenunterrichts  einzuführen.
Die  Staatsregierung  suchte  die  Provinzialstände  zu  bestimmen,  die
geeigneten  Mittel  zur  Errichtung  von  Lehranstalten  für  Taubstumme,
die  an  die  Seminare  anzugliedern  wären,  zu  bewilligen.  In  bereitwilliger
  Weise  kamen  die  Stände  diesen  Intentionen  nach  und  begründeten
  bei  verschiedenen  Lehrerbildungsanstalten  —  da  der
ursprüngliche  Plan  nicht  durchführbar  war  —  kleine  Taubstummenschulen,
  die  sich  in  erfreulichster  Weise  entwickelten.  Diese  Schulen,
ausschließlich  Externate,  boten  den  Vorteil,  daß  ihre  Unterhaltung  verhältnismäßig
  wenig  Kosten  verursachte,  und  daß  sich  ihre  Erweiterung
leicht  bewerkstelligen  ließ.  So  entstanden  verschiedene  Taubstummenanstalten
  in  den  preußischen  Provinzen  Sachsen,  Westfalen,  Posen,
Preußen  und  Pommern;  die  Rheinprovinz  folgte  später  nach.  Schlesien
besaß  bereits  eine  grofse  Anstalt  privaten  Charakters.  Nur  in  der
Provinz  Brandenburg  hat  man  bis  zum  Jahre  1880  die  Einrichtung
erhalten,  die  Ausbildung  der  Taubstummen  den  Volksschullehrern  zu
überweisen.  Auch  verschiedene  aufßerpreußische  Regierungen  folgten
dem  gegebenen  Beispiele.  So  hat  ein  Gedanke,  an  sich  unpraktisch
und  unfruchtbar,  für  die  Sache  der  Taubstummen  reichen  Segen  geschaffen.


Noch  ein  zweiter  Umstand  ist  es  gewesen,  der  in  Preußen  einen
außerordentlichen  Aufschwung  des  Taubstummen  -  Bildungswesens
herbeigeführt  hat.  Im  Jahre  1873  wurden  durch  Gesetz  (vom
30.  April  1873),  betreffend  die  Dotation  der  Provinzial-  usw.  \erbände,
den  einzelnen  Provinzen  reiche  Mittel  zugewiesen,  als  deren  \Verwendungszweck
  in  den  Ausführungsbestimmungen  (Gesetz  vom
8.  Juli  1875,  %,  5  und  6,  u.  a.  auch  die  „Fürsorge  bezw.  Gewährung
von  Beihilfen  für  das  Irren-,  Taubstummen-  und  Blindenwesen“  be-Das

  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  111.  23