338  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

In  den  Anstalten  wird  unbemittelten  Zöglingen  freier  Unterricht  und
Unterhalt  gewährt;  für  andere  haben  die  Angehörigen  nach  Matgabe
ihres  Vermögens  einen  Unterhaltungszuschufs  zu  zahlen.  Es  ist  also
in  Deutschland  die  Möglichkeit  vorhanden,  daß  allen  taubstummen
Kindern  eine  geeignete  Erziehung  zuteil  wird.  Wenn  noch  cine
Minderzahl  derselben  ohne  Unterricht  aufwächst,  so  liegt  das  daran,
dafs  in  verschiedenen  deutschen  Ländern,  besonders  in  den  größeren,
Schulzwang  für  Taubstumme  noch  nicht  bestcht,  cs  also  den  Ansehörisen
  Taubstummer  frei  gestellt  ist,  diese  einer  Taubstummenanstalt
  zu  überweisen  oder  nicht.  In  Preußen  können  allerdings  taubstumme
  Kinder,  wenn  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  dadurch  gefährdet
  wird,  dat3  der  Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines  ehrlosen
oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht  und  die  Fürsorgeerziehung
erforderlich  ist,  un  die  Verwahrlosung  der  Minderjährigen  zu  verhüten,
  auf  Grund  des  Fürsorgcerziehungs-Gesetzes  vom  2.  Juli  190
zwangsweise  in  cine  Taubstummenanstalt  übergeführt  werden.

Schulpflicht  für  Taubstumme  besteht  in  folgenden  deutschen
Ländern  bezw.  Läandesteilen:  Provinz  Schleswig-Holstein  (Patent  vom
8.  November  1805;,  Großherzostum  Sachsen-Weimar  (Gesetz  vom
28.  Mai  1874,  Großherzogtum  Oldenburg  (Gesetz  vom  18.Januar  1870,,
Herzogtum  Sachsen-Coburg  Gotha  (Gesetz  vom  18.  Mai  1877),
Herzogtum  Anhalt  (Gesetz  vom  1.  April  1884),  Herzogtum  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen
  ‘Gesetz  vom  18.  Februar  1887),  Lübcck
'Gesetz  vom  19.  März  1888),  Bremen  (Gesetz  vom  1.  Juli  1898)  und
Großherzogtum  Baden  (Gesetz  vom  11.  August  1902).

In  unterrichtlicher  Beziehung  unterstehen  die  preußischen  Anstalten
  den  Königlichen  Provinzial-Schul-Kollegien  und  in  höchster
Instanz  dem  Unterrichts-Ministerium.  Die  Aufsicht  über  die  äußere
Verwaltung  der  Provinzial-Anstalten  führen  die  Iandeshauptleute  der
einzelnen  Provinzen,  über  die  der  städtischen  Anstalten  die  betreffenden
  Schuldeputationen.  Dice  Privatanstalten  werden  in  der
Regel  von  Vereinen  geleitet.  Ähnlich  liegen  die  Ressortverhältnisse
in  den  nichtpreutsischen  Taubstummenanstalten.

Die  Aufnahme  der  Kinder  in  eine  Anstalt  erfolgt  in  der  Regel
nach  vollendetem  siebenten  IL.ebensjahr.  So  lange  nicht  allgemeine
Schulpflicht,  die  das  Aufnahmealter  feststellt,  besteht,  müssen  auch
ältere  Kinder  angenommen  werden.  Der  Unterrichtskursus  beträgt
in  11  Anstalten  6  Jahre,  in  5  Anstalten  6—7  Jahre,  in  4  Anstalten
(4--8  Jahre,  in  14  Anstalten  7  Jahre,  in  2  Anstalten  7—8  Jahre,  ın