Das  Taubstummenbildungswesen  im  Deutschen  Reich.  361

dieser  Anstalt  alljährlich  zwei  Jahre  umfassende  Ausbildungskurse  abgehalten,
  zu  denen  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Predigt-  und
höheren  Schulamts  zugelassen  werden.  In  der  Regel  wird  jedem
Kursisten  eine  jährliche  Beihilfe  von  1500  M.  vom  Staate  gewährt.
Die  unter  dem  31.  Mai  1888  erlassenen  ministeriellen  Bestimmungen

über  Annahme  und  Beschäftigung  der  Kursisten  enthalten  u.  a.
folgendes:

„Die  bei  der  Königlichen  Taubstummenanstalt  eintretenden  Kursisten  erhalten  eine
theoretische  und  praktische  Ausbildung.  Die  theoretische  umfaßt  die  Erziehung  der  Taubstummen
  im  allgemeinen,  die  Methodik  aller  Unterrichtsgegenstände  der  Taubstummenschule,
  sowie  Geschichte  und  Literatur  der  Taubstummenbildung;  die  praktische  soll  die
Kursisten  befähigen,  eine  Klasse  einer  Taubstummenschule  selbständig  mit  Erfolg  zu
führen.

Die  Einführung  in  die  Theorie  des  "l’aubstummenunterrichts  erfolgt  durch  den  Anstaltsdirektor
  unter  Beihilfe  eines  I.ehrers  in  bestimmten,  planmäßig  festzustellenden
Stunden.  Zugleich  ist  Vorsorge  getroflen,  daß  «die  Kursisten  eine  gründliche  Kenntnis  der
Anatomie  und  Physiologie  der  Sinnes-  und  Sprachwerkzeuge  durch  einen  geeigneten  Lehrer
erhalten.

Die  praktische  Ausbildung  wird  durch  gastweisen  Besuch  der  Lehrstunden,  durch
lehrübungen  und  durch  selbständige  Unterrichtstätigkeit  gefördert.  Die  Kursisten  sind
verpflichtet,  die  ihnen  durch  den  Stundenplan  überwiesenen  Unterrichtsstunden  nach  Maßgabe
  des  Lehrplans  und  der  etwaigen  besonderen  Anweisungen  des  Direktors  gewissenhaft
  zu  halten.

Neben  der  Förderung  der  Fachbildung  haben  es  sich  die  Kursisten  angelegen  sein
zu  lassen,  ihre  allgemeine  Bildung  zu  vertiefen  und  zu  erweitern  und  die  Bestrebungen
auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Pädagogik  eingehend  zu  verfolgen.

Zur  Förderung  der  schriftlichen  Darstellung  haben  die  Kursisten  nach  Anweisung
dles  Direktors  von  Zeit  zu  Zeit  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  der  Taubstummenbildung  zu
bearbeiten  oder  Referate  über  die  beim  Unterricht  oder  beim  Hlospitieren  gesammelten
.rfahrungen  anzufertigen.

Am  Schlusse  des  Ausbildungskursus  haben  die  Kursisten  die  durch  die  Prüfungsordnung
  vom  27.  Juni  1878  vorgeschriebene  Taubstummenlehrerprüfung  abzulegen.“

Diese  Einrichtung  hat  sich  bewährt.

An  dem  Königlichen  Zentral-Taubstummeninstitut  zu  München
findet  seit  1890  (Erlaß  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund

  Schulangelegenheiten  vom  6.  Juni  18%)  ebenfalls  ein  Ausbildungskursus
  statt,  der  durch  Ministerial-Entschließung  vom  8.  Juli  1900
festere  Gestalt  gewonnen  und  im  wesentlichen  dieselbe  Aufgabe  zu
zu  erfüllen  hat,  wie  der  in  Berlin  eingerichtete.  Es  sei  aus  den  bezüuglichen
  Bestimmungen  nur  folgendes  hervorgehoben:

„Der  Kurs  hat  den  Zweck,  Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  die  für  das  Volksschulfach
  erforderliche  Vorbildung  nachweisen,  durch  theoretische  Unterweisung  in  den
Grundsätzen  des  'Taubstummen-Bildungswesens,  besonders  aber  auch  durch  praktische
Schulung  in  der  bei  dem  "l’aubstummenunterricht  anzuwendenden  eigentümlichen  Unterrichtsmethode
  auf  «len  "Taubstummenlehrerberuf  vorzubereiten.  Die  auf  den  Forschungen
des  Königlichen  Universitätsprofessors  Dr.  Bezold  beruhende  besondere  Behandlung  der
mit  Hörresten  Begabten  soll  hierbei  gebührende  Berücksichtigung  erfahren.